VG Hamburg – Facebook darf Klarnamen verlangen
07. März 2016
Der Datenschutzbeauftragte Hamburgs hat Facebook im Rahmen einer Anordnung verpflichtet, die durch Wahl eines Pseudonyms anonymisierte Facebook Nutzung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 15 E 4482/15) entschieden, dass die Anordnung nicht vollzogen werden darf und es auch weiterhin Profile ohne echten Klarnamen sperren darf.

Facebook braucht laut VG Hamburg keine anonymisierten Profile zulassen ©-Erwin-Wodicka-Fotolia
Facebook sperrt anonyme Profile
Eine Nutzerin des weltweit größten sozialen Netzwerks hatte das eigene Profil nicht unter ihrem eigenen Klarnamen angelegt, sondern bei der Anmeldung ein Pseudonym genutzt. Facebook schreibt seinen Nutzern jedoch vor, dass bei der Anmeldung der eigene echte Namen genutzt werden muss. Das soziale Netzwerk hat dann das anonymisierte Profil der Nutzerin erkannt und gesperrt.
Datenschutzbeauftragter möchte Zulassung anonymer Profile
Der Datenschutzbeauftrage Hamburgs ist der Meinung, dass die Sperrung eines anonymen Profils nicht rechtens sei. Er hat daher das Unternehmen im Rahmen einer Anordnung verpflichtet, den Nutzern die anonyme Anmeldung zu ermöglichen. Er adressierte die Anordnung an die Facebook Ireland Limited.
Das Unternehmen zieht vor Gericht
Das soziale Netzwerk hat sich gegen die erlassene Anordnung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Wehr gesetzt. Die Richter am Verwaltungsgericht Hamburg hat im Ergebnis entschieden, dass die rechtliche Anordnung des Datenschutzbeauftragten nicht vollzogen werden darf. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das deutsche Recht im konkreten Falle nicht anwendbar sei. Auch wenn das deutsche Datenschutzrecht Anbieter von Telemediendiensten wie Internetportalen dazu verpflichtet, auch eine anonyme oder pseudonyme Anmeldung auf einem Internetportal zu dulden, seien diese Regeln auf die Facebook Ireland Limited nicht anwendbar. Grundsätzlich müsse das Recht des Landes angewandt werden, das die rechtlichen Rahmenbedingungen des bestimmten Datenverarbeitungsprozesses hauptsächlich regelt. In Bezug auf die Frage, ob das soziale Netzwerk auch anonyme Anmeldung zulassen muss oder verlangen darf, dass Nutzer ihren echten Namen bei der Anmeldung nutzen, sei das Unternehmen verantwortlich.
Weiterhin Pflicht zur Angabe des Klarnamens
Facebook kann erst einmal aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hamburg den eigenen Nutzern vorzuschreiben, dass bei der Anmeldung und bei der Nutzung des Portals der eigene echte Name verwendet werden muss. Allerdings ist dieser Beschluss noch nicht rechtskräftig. (NIH)
Kategorien: IT-Recht