Übertragungsverbot von Spielekonten rechtmäßig
16. November 2015
Das KG Berlin hat entschieden, dass der Softwareanbieter Valve rechtmäßig handelt, wenn er seinen Nutzern untersagt, ihre Spielekonten zu übertragen (Urt. v. 27.08.2015, Az. 23 U 42/14). Das LG Berlin hatte zuvor in erster Instanz ebenso entschieden (Urt. v. 21.01.2014, Az. 15 O 56/13).
Keine Erschöpfung
Es geht im Kern um die Problematik von urheberrechtlich geschützten Werken. Bei Computerspielen werden Nutzerkonten aktiviert, die nicht weiter übertragen werden können. Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gilt hier der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Entsprechend habe der BGH in der Entscheidung Half Life II entschieden.
Entscheidend ist aber laut KG, dass der Rechteinhaber, also in dem Fall Valve, in seiner Privatautonomie eingeschränkt würde. Grundsätzlich gilt nämlich, dass jeder frei aussuchen kann, mit wem er Verträge abschließt. Das Prinzip würde aber durchbrochen, wenn der Rechteinhaber ohne seine Zustimmung in ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Nutzer gezwungen werde.
Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmen gilt etwas anderes, z.B. bei Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB), wo der Mieter einen neuen Vertragspartner bekommen kann.
Mitwirkung vom Softwareanbieter erforderlich
Auch gilt der Erschöpfungsgrundsatz gem. § 17 Abs. 2 Urhebergesetz nur bei einer Veräußerung, sprich bei einem Verkauf. Der EuGH hat 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Software bejaht. In diesem Fall ist nach Ansicht der KG-Richter aber gar kein Verkauf gegeben, wodurch die Erschöpfung auch nicht eintreten kann. Die Nutzer erlangen keine eigentümerähnliche Stellung. Sie sind nicht in der Lage, das Spiel ohne weitere Mitwirkungsleistung von Valve zu nutzen, der Programmcode wird vor allem nicht vollständig in den Verkehr gebracht.
Die Weitergabe an einen anderen Nutzer komme vielmehr einer Vertragsübernahme gleich, welche der Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird. Der Bundesverband hat noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.
(JUL)
Kategorien: Internetrecht