Wenn ein Un­ter­neh­men per Werbeanzeige auf “Ak­ti­ons­ta­ge” hinweist, müs­sen aus den Wer­be­aus­sa­gen die Ra­bat­te und der Zeit­raum der Ak­ti­on ein­deu­tig her­vor­ge­hen. Dies hat das LG Mün­chen I nun im Streit um die Wer­bung eines Münchener Mö­bel­hau­ses klargestellt.

Ein Möbelhaus bewarb im August 2021 eine Rabattaktion zu den sogenannten „KüchenTagen“ in einer Tageszeitung. Weist ein Un­ter­neh­men jedoch auf “Ak­ti­ons­ta­ge” hin, müs­sen aus den Wer­be­aus­sa­gen die Ra­bat­te und der Zeit­raum der Ak­ti­on ein­deu­tig her­vor­ge­hen, so das Landgericht (LG) München I. Ge­ra­de sog. “Blick­fang-An­zei­gen” müss­ten leicht ver­ständ­lich sein (Urteil v. 12.01.2023, Akz.17 HKO 17393/21).

Am 19. August 2021 inserierte ein Möbelhaus, das einen Standort in München hat, ein Angebot in einer Tageszeitung. Der Verein zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb bemängelte diese Anzeige. Er befand sie als irreführend und nahm das Möbelhaus auf Unterlassung in Anspruch. Für Kunden seien wichtige Details nicht eindeutig ersichtlich. Außerdem verlangte der Verein die Erstattung von außergerichtlichen Kosten, die in Bezug auf das Verfahren angefallen waren.

Auf der Anzeige sei nach Angaben des klagenden Vereins kein eindeutiger Aktionszeitraum erkennbar. Im Blickfokus der Leser war das Ende der Aktion mit dem 21. August 2021 angegeben. Lese man aber das Kleingedruckte, sei ein Hinweis auf den 31. August 2021 als Ende des Zeitraums angegeben. Ebenfalls uneindeutig sei nach Ansicht des Vereins der konkrete Inhalt der Werbeanzeige „20 % Möbel- und Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 % on top in ALLEN Abteilungen“.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Werbeanzeige des Möbelhauses irreführend

Das LG München I hat die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige nun als irreführend für Verbraucher eingestuft und der Klage daher stattgegeben.

Für die Leser der Anzeige sei schon nicht klar ersichtlich, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Auf der Werbeanzeige finde sich blickfangmäßig herausgestellt das Datum des 21.08., im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.08.2021 enthalten.

Um den Vorwurf einer Irreführung über die Laufzeit der Rabattaktion auszuschließen, wäre es erforderlich gewesen, die Teilnahmebedingungen unmittelbar den blickfangmäßig herausgestellten Angaben zuzuordnen und so den Verbraucher aufzuklären. Eine solch eindeutige Aufklärung über die Teilnahmebedingungen fehle jedoch in der streitgegenständlichen Werbeanzeige. Selbst wenn man zu Gunsten des Möbelhauses unterstelle, dass der Verbraucher den Hinweis auf das Aktionsende zum 31.08.2021 zur Kenntnis nehme, bliebe er im Ungewissen darüber, was die Befristung bedeute.

Der Entscheidungsdruck, der durch die Befristung des Angebots im Blickfang auf den 21.08. aufgebaut werde, könne durch eine solch uneindeutige weitere Datumsangabe im Kleingedruckten jedenfalls nicht beseitigt werden. Es sei insofern auch zu berücksichtigen, dass die Ankündigung von Preissenkungen wegen der Behauptung einer nur aktuell bestehenden Preisgünstigkeit eine stark anlockende Wirkung auf den Leser ausübe.

Unklare Angabe, wann Rabatt gilt

Weiter sei aus der beanstandeten Werbeanzeige auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung finde.

Das LG sah die blickfangmäßig herausgestellten Rabattzahlen zumindest als uneindeutig an. Der Leser bliebe im Zweifel, ob die Anzeige 20% und 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. Eine solch blickfangmäßig her-ausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet sei, könne jedoch nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden, der selbst am Blick-fang teilhat. An einem solchen Hinweis fehle es hier. Das von der Beklagten angeführte Kleingedruckte im unteren Teil der Werbeanzeige reiche insoweit nicht aus.

lgü