Streitwert für ungewollte Spam E-Mails liegt unter 3000 €
31. März 2016
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.03.2016 entschieden, dass der Streitwert bei Klagen im Zusammenhang mit Spam E-Mails 3000 € in der Regel nicht übersteigt. Damit sind nicht die Landgerichte, sondern die Amtsgerichte zuständig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.03.2016 – Az.: 6 W 9/16).

Streitwert für ungewollte Spam E-Mails liegt unter 3000 € ©-Erwin-Wodicka-Fotolia
Der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf Spam E-Mails richtet sich nach dem Interesse des Klägers keine weiteren ungewollten E-Mails mehr zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ungewollte E-Mails zwar nicht zwingend als Bagatelle gelten, aber auf der anderen Seite kein großer Aufwand betrieben werden muss, um sie zu entfernen.
Streitwert richtet sich nicht nach Anzahl der Spam E-Mails
Ein Unterlassungsantrag ist auf Unterlassung der Zusendung von Spam E-Mails in der Zukunft gerichtet. Deshalb kann die Anzahl der in der Vergangenheit zugesandten E-Mails nicht ausschlaggebend für den Streitwert sein. Es ist daher notwendig die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Laut OLG Frankfurt a.M. ist der Streitwert i.d.R. nicht höher als 3000 €. Das ändert sich auch nicht, wenn der Beklagte in der Vergangenheit ein gewisses Maß an Hartnäckigkeit bei der Übersendung der E-Mails gezeigt hat.
Will man zukünftig gerichtlich gegen ungewollte E-Mails vorgehen, liegt die Zuständigkeit bei den Amtsgerichten. (ANH)
Sicher ist das folgende Video interessant:
Kategorien: Internetrecht