Social Media und Recht (Teil 7) – Haftungsfallen bei Twitter

Die Verbreitung von Inhalten über das Social Web birgt – sowohl für Unternehmen als auch bei einer Nutzung im privaten Bereich – rechtliche Risiken. Diese Fallstricke soll diese Serie aufzeigen, um unliebsame Folgen von Rechtsverstößen zu vermeiden.

Haftungsfallen bei Twitter

Die Nutzung des Dienstes Twitter birgt einige Haftungsrisiken, derer sich die Nutzer bewusst sein sollten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Zusendung von Werbung per elektronischer Post nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig ist. Dies gilt im Rahmen der Nutzung des Twitter-Dienstes auch für die „Direct Messages“ die sich Nutzer gegenseitig schicken können. Eine Einwilligung des Nutzers hinsichtlich des Empfangs von Nachrichten mit werblichem Inhalt liegt regelmäßig nicht vor. Sie wird auch nicht allein dadurch abgegeben, dass der Nutzer „Follower“ des Twitter-Accounts geworden ist, da diese Zustimmung nicht den Empfang von Werbung per „Direct Messages“ umfasst.

Interessant ist auch die Haftung des Account-Inhabers für verlinkte Inhalte. Grundsätzlich gilt, dass eine Haftung dann bestehen kann, wenn der Linksetzende sich den verlinkten Inhalt „zu eigen macht“ (Vgl. BGH MMR 2008, 400; LG Hamburg MMR 1998, 547; LG München I MMR 2000, 566). Rechtverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite werden jedoch dann nicht dem Linksetzenden zugerechnet, wenn dieser sich von dem Inhalt distanziert. Eine pauschale Distanzierung für alle verlinkten Inhalte ist hierbei nicht ausreichend.

In einem Fall, der vor dem LG Frankfurt verhandelt wurde (LG Frankfurt Beschl. v. 20.04.2010 – 3-08 O 46/10), setzte ein Twitter-Nutzer mit dem Hinweis „sehr interessant“ einen Link auf eine Seite, die wettbewerbswidrige Inhalte enthielt. Das Gericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung und untersagte dem Account-Inhaber die Setzung der Links auf Seiten Dritter, die diese rechtsverletzenden Inhalte bereithielten.

Äußerst umstritten ist zudem, ob bei geschäftsmäßiger Nutzung eines Twitter-Accounts eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht. Dies hängt maßgeblich von der Frage ab, ob der Twitter-Nutzer als Anbieter eines eigenständigen Telemediums i.S.d. TMG anzusehen ist.
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.12.2007 – I 20 U 17/07) stellte bereits fest, dass die Impressumspflicht auch dann besteht, wenn ein Anbieter einen eigenen Internetauftritt innerhalb eines Portals betreibt. Jedoch ist auch nach Auffassung des Gerichts kein Impressum erforderlich, wenn  die „Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/ eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen“.

Bezugnehmend auf diese fehlende Eigenständigkeit des Dienstes wird daher teilweise das Anbieten eines Telemediums durch den Twitter-Nutzer abgelehnt (vgl. http://www.internet-law.de/2009/04/impressumspflicht-fur-twitter-account.html, http://www. impressum-recht.de/meldung/items/impressumspflicht-auf-twitter.html).

Nach anderer Auffassung (vgl. http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/; http://blog. beck.de/2009/04/17/impressumspflicht-fuer-twitter-account; Rauschhofer MMR-aktuell 2010, 302790; Micklitz/ Schirmbacher in: Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 5 TMG Rdn. 13a) ist die Rechtsprechung zu der Impressumspflicht bei Internethandelsportalen wie „Ebay“ (LG Berlin Beschl. v. 14.07.04 – 102 O 161/04, KG Berlin Beschl. v. 11.05.2007 – 5 W 116/07) und „Mobile.de“ (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.12.2007 – I 20 U 17/07) auch auf Twitter zu übertragen, sodass der Inhaber eines Twitter-Accounts als Betreiber der „Unterseite“ impressumspflichtig bleibt, obwohl er die Plattformseite (also hier twitter.com) nicht selbst betreibt.

Diese Problematik ist natürlich nicht nur bei Twitter, sondern bei allen geschäftlich genutzten Social Media-Profilen relevant. Insofern ist zu empfehlen, bis zum Vorliegen gerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema, vorsichtshalber ein Impressum einzurichten.

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Social Media und Recht