Erfolg für den französischen Kosmetikkonzern Guerlain: Nachdem die EUIPO den Antrag auf Eintragung des Lippenstifts als eigene Marke abgelehnt hatte, hob das EuG diese Entscheidung nun auf. Nach Ansicht des Gerichts ist die Form von Guerlain-Lippenstiften individuell und unterscheidet sich von anderen Lippenstiften genug, um diese als Marke anzuerkennen.

Der Kosmetikhersteller Guerlain hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung einer Marke gestellt. Gegenstand war die dreidimensionale Form ihres Lippenstiftes. Das EUIPO allerdings sah die Form als nicht unterscheidbar genug von anderen Lippenstiften an und versagte deshalb die Anmeldung der Marke. Doch die dagegen gerichtete Klage Guerlains vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte nun Erfolg. Das Gericht bestätigt die Möglichkeit, den Lippenstift als dreidimensionale Marke eintragen zu lassen (Urteil vom 14. Juli 2021, Az. T-488/20).

Formen können auch Marken sein

Wer an Marken denkt, denkt in den meisten Fällen wohl vor allem an Wortmarken und Bildmarken. Bekannte Beispiele für beide Arten sind adidas, Mercedes oder Twitter. Bei allen sind sowohl der Name als auch das Logo geschützt und allseits bekannt. Allerdings hört der Markenschutz bei Wörtern und Bildern nicht auf. Unter anderem können auch Geschmacksmuster oder akustische Töne markenrechtlich geschützt werden.

Weiterhin können auch dreidimensionale Formen als Marke eingetragen werden (§ 6 Nr. 3 Markenverordnung). Berühmte, eingetragene Formen sind beispielsweise die Coca-Cola-Konturflasche, der VW-Käfer oder Lego-Figuren. Eine solche Formmarke wollte sich nun auch Guerlain für ihr Lippenstift-Design eintragen lassen. Der Lippenstift des französischen Herstellers befindet sich in einer Hülle, die einem Schiffsrumpf oder Kinderwagen ähnelt. Vorne findet sich zudem eine ovale Prägeform, auf der das Logo Guerlains zu finden ist.

EuG: Lippenstift unterscheidet sich signifikant von anderen

Der EuG betont in der Beurteilung der Form zunächst nochmal die Voraussetzungen zur Eintragung einer Formmarke. Entscheidend seien nicht die grundsätzliche Originalität oder die Ästhetik eines Produktes. Wichtig sei indessen, dass sich das Produkt signifikant von anderen branchenüblichen Formen unterscheidet. Wenn das der Fall ist, könne eine hinreichende markenrechtliche Unterscheidungskraft bestehen, die auf die individuelle Herkunft des Produkts schließen lässt.

Während das EUIPO keine ausreichende Unterscheidbarkeit des Guerlain-Lippenstifts von anderen Produkten der Branche erkennen wollte, sah der EuG das nun anders. Die Form unterscheide sich deutlich von vergleichbaren Produkten, da diese allesamt zylindrische oder quaderförmige Designs aufweisen würden. Die Unterscheidung werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Verpackung des Guerlain nicht selbständig aufrecht stehen kann, was äußerst ungewöhnlich für Lippenstifte ist. Aus diesen Gründen ist die Form Guerlains individuell genug und kann als eigenständige Formmarke eingetragen werden.

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Streit über Markeneintragungen sind nicht selten

Streitigkeiten über die Eintragung verschiedener Marken beim EUIPO oder beim EuG sind keine Seltenheit, was auch die unterschiedlichen Wertungen des Amtes und des Gerichts im vorliegenden Fall vermuten lassen. Zuletzt berichteten wir hier auch den Markenstreit zwischen Chanel und Huawei und den Versuch, das Zischen einer Getränkedose als Geräuschmarke zu sichern.

Die Anmeldung einer Marke kann deshalb von vielen Unsicherheiten begleitet sein. Als Laie lässt sich meist schwierig einschätzen, ob das EUIPO die Anmeldung anerkennt. Und selbst nach erfolgreicher Eintragung kann es noch zu einem Widerspruchsverfahren durch andere Marken und Firmen kommen.

WBS hilft Ihnen bei Ihrer Markenanmeldung

Deshalb zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Marke eintragen wollen – ob beim EUIPO oder beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wir haben schon zahlreiche, erfolgreiche Markeneintragungen unterstützt und helfen auch gerne Ihnen bei einer reibungslosen Anmeldung.

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