“Fridays for Future” ist derzeit in aller Munde. Was als einsamer Protest der schwedischen Schülerin Greta Thunberg startete, ist mittlerweile zu einer weltweiten Bewegung mit tausenden jungen Anhängern gewachsen. Doch von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt wird nun versucht “Fridays for Future” als Marke schützen zu lassen. Darf der Slogan bald nicht mehr auf Demos verwendet werden?

Schule schwänzen für den Klimaschutz? Momentan machen Schüler weltweit Schlagzeilen, weil sie stets freitags für den Klimaschutz auf die Straße gehen. Und dies während der Schulzeit. Auslöserin war die 16-jährige Schülerin Greta Thunberg aus Schweden, die Aufsehen erregte, weil sie für den Klimaschutz freitags die Schule schwänzte und stattdessen vor dem Parlament in Stockholm demonstrierte. Dies erzeugte nationale und internationale Aufmerksamkeit, wodurch sich in vielen Ländern und Städten Gruppen bildeten, die sich der Bewegung Fridays for Future anschlossen. Am 29.03. versammelten sich allein in Berlin rund 20.000 junge Menschen, um der 16-jährigen Thunberg bei ihrer Rede vor dem Brandenburger Tor zuzuhören.

Nun scheint sich ein junger Umweltaktivist die Marke „Fridays for Future“ sichern zu wollen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist bereits am 08. Februar 2019 eine Anmeldung für „Fridays for Future“ als Wortmarke eingegangen (Az. 3020190038580).

Fridays for Future als Marke? Ist das rechtlich überhaupt möglich ist?

Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, als Marke eingetragen und damit rechtlich geschützt werden kann. Bei der Markenanmeldungen gilt das Prinzip „first come, first serve“. Mit der Eintragung der Marke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt würde der Eintragende sodann das ausschließliche Recht erwerben, über die Marke „Fridays for Future“ für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu verfügen. Gegen Verletzer seines Markenrechts könnte er dann Unterlassungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bedeutet das jetzt, dass Demonstranten künftig keine Schilder mehr malen dürfen, auf denen „Fridays for Future“ steht?

Nein, denn § 14 Absatz 2 Markengesetz (MarkenG) untersagt lediglich die Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Die Verwendung des Slogans auf einer Demonstration stellt jedoch keine geschäftliche Nutzung dar. Selbst bei kommerziellen Anbietern muss eine Verwendung von “Fridays for Future” nicht gleich eine Verletzung des Markenrechts darstellen. Denn eine Marke ist immer nur für bestimmte Klassen nach der Nizza-Klassifikation geschützt. Der Antragssteller muss bei der Markenanmeldung also immer genau sagen, für welche Klassen er den markenrechtlichen Schutz beantragen möchte. Andere Nutzungen wären also weiterhin zulässig. Der Umweltaktivist möchte die Marke für drei Kategorien schützen lassen: Druckerzeugnisse, Bekleidung, sowie Finanz- Immobilien- und Versicherungswesen.

Während die Beantragung von Markenschutz für Druckerzeugnisse und Bekleidung noch nachvollziehbar sind, erscheint eine Beantragung von Schutz für Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen eher fernliegend. Möglicherweise will der Aktivist so die Vereinnahmung des Slogans durch die Finanzbranche verhindern. Denkbar ist aber auch, dass hier eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Demonstranten können also unbesorgt sein. Sie dürfen den Slogan weiterhin verwenden. Anderes würde nur gelten, wenn kommerzielle Anbieter etwa T-Shirts verkaufen, auf denen „Fridays for Future“ steht. Dennoch ist es eher unüblich, dass Demo-Slogans markenrechtlich geschützt werden.

Bevor das Markenamt jedoch dem Antrag entspricht, prüft das DPMA von Amts wegen, ob ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vorliegt. Wäre dies der Fall, so wird die Eintragung der Marke verweigert. Wann ein solches absolutes Schutzhindernis entgegensteht, wird im deutschen Recht in § 8 Markengesetz (MarkenG) geregelt.

So sind gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 Begriffe ausgeschlossen, die freihaltebedürftig oder nicht unterscheidungskräftig sind. Im „Fridays for Future“-Fall kann man über den ersten Fall, also eine Freihaltebedürftigkeit, nachdenken. Zur Freihaltebedürftigkeit zählen Begriffe wie z.B. „Brot“ für die Produktklasse Backwaren, welche nicht geschützt werden können.

Außerdem ist es unzulässig, eine Marke nur zu dem Zweck eintragen zu lassen, dass andere sie nicht benutzen können, ohne dabei selbst eine Benutzungsabsicht zu haben, denn hier liegt der Zweck allein darin, Dritte in ihrem Wirtschaftsverhalten zu behindern. In diesem Fall müsste das DPMA von Amts wegen die Eintragung versagen.

Diese Überlegungen wird das DPMA nun im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen anstellen und voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist. Sollte die Entscheidung wider Erwarten anders ausfallen und eine Eintragung erfolgreich sein, könnte hiergegen von jedermann ein Nichtigkeitsverfahren beim DPMA eingeleitet werden. Das wäre jedoch mit Kosten verbunden mit Kosten verbunden.