In einem aktuellen von unserer Kanzlei geführten Verfahren (LG Koeln 28 O 431-11), hat das Landgericht Köln bei einer Urheberrechtsverletzung den fliegenden Gerichtsstand verneint. In dem Verfahren ging es darum, dass auf der Internetseite eines Wuppertaler Fußball Landesligisten Bilder eines Luftbildfotografen zu sehen waren. Gegen die nicht genehmigte Veröffentlichung wollte der Luftbildfotograf vor dem LG Köln vorgehen. Das LG Köln erklärte sich mit diesem Beschluss (LG Koeln 28 O 431-11) für unzuständig. Argument: Der Landesligist spiele nicht gegen Vereine aus dem Landgerichtsbezirk Köln. Daher sein kein Sachbezug gegeben.

In einem Telefonat mit dem zuständigen Richter fragten wir nach, ob dies einen Strategiewechsel des LG Köln zum fliegenden Gerichtsstand bedeute und auch in den tausenden Filesharing-Verfahren nicht mehr die Zuständigkeit des LG Kölns angenommen werden könne. Diese Frage wurde verneint, da beim Filesharing auch ein Sachbezug zum LG Köln bestehe, denn schließlich hätten auch Kölner möglicherweise Interesse an den angebotenen Liedern. Die Argumentation verwundert. Denn es ist nicht einzusehen, wieso Kölner nicht auch Interesse an einem Wuppertaler Landesligisten haben sollten. Unser Kommentar: einmal mehr eine typisch kölsche Entscheidung….