Ein Möbelkaufhaus warb mit den Worten: „39% in ALLEN Abteilungen“. In der Fußnote wurden allerdings bestimmte Möbelgruppen und weitere Artikel von der Aktion ausgeschlossen. Dies wertete das OLG Nürnberg als objektiv falsche Werbung, die nicht in den Fußnoten korrigiert werden könne.

Eine objektiv falsche Blickfangwerbung kann nicht durch entsprechende Hinweise in einer Fußnote richtiggestellt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung der Vorinstanz (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022 – 3 U 1720/22).

In der Werbeanzeige eines Möbelhauses hieß es: „39 % in ALLEN Abteilungen – Tische und Stühle, Betten, Sofas, Küchen, Reduzierte Waren, Große Marken, Haushalt, Teppiche, Lampen, Deko, Gardinen.“ Dass davon allerdings eine Vielzahl von Produkten ausgeschlossen war, verriet erst ein Blick in die Fußnote der Anzeige. Ausgenommen waren unter anderem bereits reduzierte Artikel und Produkte aus der Werbung des Möbelhauses, Gutscheine, Bücher sowie bestimmte Marken.

Ein Wirtschaftsverband reichte daraufhin Klage beim Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth ein. Das Gericht gab dem Verband recht und sah in der Werbung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß (LG Nürnberg, Urt. v. 24.05.2022, Az.: 3 HK O 8003/21). Dagegen legte das Möbelhaus Berufung ein. Unter anderem führte es zur Begründung aus, die Werbung bedeute lediglich, dass der beworbene Rabatt in allen Abteilungen gewährt werde, allerdings nicht für alle Artikel gelte.

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Nicht korrigierbare objektiv falsche Werbung

Über die Berufung hatte das OLG Nürnberg zu entscheiden. Das Gericht bewertete die Anzeige als sog. Blickfangwerbung. Als solche versteht man eine Werbeanzeige, in der einzelne Angaben besonders herausgestellt werden und sich dadurch deutlich von den Übrigen hervorheben.

Bei der Frage, ob eine solche Blickfangwerbung irreführend sei, ziehen die Gerichte ein dreistufiges Prüfungsmodell heran. Im Rahmen dieser Prüfung kam das OLG Nürnberg zu dem Entschluss, dass es die Aussage „39% in ALLEN Abteilungen“ eine objektiv falsche Werbung darstelle. Handele es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gebe, bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass bestehe, liege eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. Diese objektive Unrichtigkeit könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder Ähnlichem korrigiert werden.

Eine solche durch Blickfang erzeugte Fehlvorstellung und der damit einhergehende Irrtum könnten nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst dem Blickfang anhafte.

Fehlvorstellung bei Käufern erweckt

Die Werbeanzeige könne mithin von potenziellen Käufern dahingehend verstanden werden, dass auch bereits reduzierte Waren in allen Abteilungen von dem Rabattangebot profitierten. Indem also „anderweitig reduzierte Produkte“ ausgeschlossen sind, handele es sich um eine eindeutige Werbeaussage, die objektiv unzutreffend sei, so das Gericht. Auch handele es sich hierbei nicht um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache.

szi