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Wie Sie auf die Abmahnung der Anwälte richtig reagieren:

  • Keine Zeit verstreichen lassen. Sie sollten direkt reagieren!
  • Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt, die von beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie diese NICHT einfach unterschrieben zurück. Sonst ergeben sich unter Umständen gravierende Nachteile.
  • Holen Sie sich Hilfe vom spezialisierten Anwalt. Es lohnt sich! Tausende Abgemahnte konnten wir bereits zum richtigen Vorgehen gegen das Abmahnschreiben beraten und auch für Sie finden wir den richtigen Weg.

Wir sind bekannt aus


Kostenloser Erstkontakt

Medien- und Urheberrechtsexperte Christian Solmecke steht Ihnen beratend zur Seite. Er hilft Ihnen bei der Reaktion auf das Abmahnschreiben und die Unterlassungserklärung der Kanzlei. Er und seine Kollegen übernehmen die gesamte außergerichtliche Vertretung für Sie und geben nicht nur eine angepasste Unterlassungserklärung für Sie ab. Das Ganze erhalten Sie zu einem fairen Pauschalpreis.

Um Ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen und mit dem Ziel, Sie vor unnötigem Ärger und Kosten zu bewahren, nutzen Sie jetzt den kostenlosen Erstkontakt. Rufen Sie uns hierzu jetzt einfach unter der 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an. Wir helfen Ihnen auch an einem Samstag oder Sonntag weiter! Alternativ können Sie das obenstehende Kontaktformular ausfüllen.

Häufig gestellt Fragen zu Filesharing-Abmahnungen

Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen ist es Laien kaum möglich, allein gegen eine Abmahnung vorzugehen. Insofern ist hier professionelle Hilfe vonnöten. Bei der Anwaltssuche sollte darauf geachtet werden, dass sich der Jurist im Urheberrecht auskennt. Außerdem sollte zuvor unbedingt über das zu zahlende Honorar gesprochen und ggf. ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
Grundsätzlich ist davor zu warnen, ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden, da nicht alle dort angebotenen Muster auch von den Rechteinhabern akzeptiert werden. Insbesondere erleben wir immer wieder den Fall, dass die Betroffenen die vorhandenen Vorlagen und Beispiele einer modifizierten Unterlassungserklärung falsch anpassen oder abwandeln. Dann kann es teuer werden. Eine falsche Unterlassungserklärung ist so zu werten, als sei überhaupt keine Erklärung abgegeben worden.
Um das Risiko, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird oder weitere Abmahnungen verschickt werden, erheblich zu reduzieren, empfiehlt sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung hinterherzuschicken. Eine gegebenenfalls vormals unwirksame Muster – Unterlassungserklärung kann auf diesem Wege „geheilt” werden. Wenn weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien drohen, weil in der Vergangenheit mehrere Musik-, Film-, Spiele- oder Hörbuchdateien geladen worden sind, ist die Versendung von sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ratsam.
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage, raten wir davon ab, den Kopf in den Sand zu stecken und nichts zu unternehmen. Insbesondere wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert wird, kann die Gegenseite hier ein so genanntes einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren ist mit immensen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte zwingend vermieden werden. Insofern raten wir zumindest zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ob die Schadensersatzforderungen gezahlt werden müssen, ist eine andere Frage. In vielen Fällen sind die Forderungen zumindest erheblich überzogen.
Nein, denn die Kanzlei ist nur verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung verschickt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen frankierten Brief oder ein Einschreiben handelt.
„Einfach“ weitergeben darf der Provider die Daten selbstverständlich nicht. Die Herausgabe ist aber legitim, wenn sie auf einem richterlichen Beschluss beruht.
Treffen Sie nicht die falsche Annahme, dass durch die ungleiche IP-Adresse die Abmahnung ungültig ist. Je nach Anschlussart bzw. Konfiguration besteht die Möglichkeit, dass Sie neben einer statischen IP-Adresse zusätzlich über Ihren Provider eine dynamische IP zugewiesen bekommen. Aus diesem Grund kann es z.B. sein, dass die in der Abmahnung genannte IP-Adresse nicht übereinstimmt.

Mehrfachabmahnungen: Beim Download von mehreren Musik-, Film-, Spiele- oder Hörbuchdateien erwischt worden?

(The Annie Lennox Collection, Daniel Schuhmacher – The Album, German Top 100 Single Charts…)

Bei sog. „Chart-Containern” handelt es sich um gepackte Files, in denen bis zu 100 Titel verschiedener Rechteinhaber enthalten sind. Abgemahnt werden allerdings im Rahmen einer Abmahnung nicht mehrere Werke, die Kanzleien verschicken vielmehr für jeden Titel eine eigene Abmahnung. Derzeit häufen sich in unserer Kanzlei Abmahnungen der gleichen Kanzleien. Dabei sind Downloadzeit und IP-Adresse immer identisch. Lediglich die abgemahnten Musiktitel divergieren. Mit jeder Abmahnung sind erneut Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatzansprüche verbunden! Deshalb sollte man spätestens nach Erhalt der ersten Abmahnung unbedingt aktiv werden.

Mit unserer Spezialpauschale schützen wir Sie gegen weitere Kosten durch Folgeabmahnungen. Hierin enthalten ist auch eine Vertretung bzgl. weiterer Filesharing-Abmahnungen, sofern in diesen Abmahnungen ein Urheberrechtsverstoß gerügt wird, der vor dem Zeitpunkt unserer Beauftragung liegt. Nutzen Sie den gratis Erstkontakt und schildern Sie uns Ihren Fall. Medien- und Urheberrechtsexperte Christian Solmecke steht Ihnen beratend zur Seite und findet die optimale Lösung für Sie.

Filesharing – Abmahnung © Nerlich-Images-Fotolia

Wir bieten Ihnen ein unverbindliches Erstgespräch an: 0221 / 9688 8131 86 (Beratung bundesweit)

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