VG Stuttgart: Stuttgarter HBF darf derzeit mit Videokameras überwacht werden
07. März 2012
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass durch die Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofes derzeit nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten verletzt wird. Dabei berufen die Richter sich auf Vorkommnisse im Rahmen von Stuttgart 21.

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Im vorliegenden Fall war ein in Stuttgart lebender Bürger der Ansicht, dass er durch die Videoüberwachung der Stuttgarter Hauptbahnhofes und seiner unmittelbaren Umgebung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Dort halte er sich öfters auf und wolle nicht abgelichtet werden. Er wollte daher vom Verwaltungsgericht Stuttgart den Einsatz durch einstweilige Anordnung verbieten lassen.
Sein Eilantrag auf Unterlassung der Videoüberwachung wurde jedoch vom dem Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt. Die Richter begründeten das in ihrem Beschluss vom 20.02.2012 (Az. 5 K 89/12) laut Pressemitteilung damit, dass es dort im Rahmen der Proteste zu dem umstrittenen Bauprojekt Stuttgart 21 seit 2010 zu „zahlreichen Sachbeschädigungen“ und Nötigungen gekommen sei. Aufgrund dessen müsse auch weiterhin mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann von den Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.
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Kategorien: Foto- und Bildrecht, Persönlichkeitsrecht