Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2007 entschieden, dass eine monatlich dem Arbeitnehmer zugesagte Leistungszulage in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt werden kann. Folge ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung dieser monatlichen Leistungszulage erwirbt, sollte sie auch nach Absicht des Arbeitgebers eine freiwillige Leistung darstellen, die jederzeit eingestellt werden kann. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich, Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld oder Gratifikationen als freiwillie Leistungen zu bezeichnen, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen und eine Einstellung der Zahlung ohne Vertragsänderung zu ermöglichen. Dies soll jedoch bei monatlich zugesagten Sonderzahlungen nicht zulässig sein, da der Arbeitnehmer auf die Beständigkeit der monatlichen Vergütung vertraue, er hierauf seine Arbeitsleistung erbringe und sein Leben ausrichte. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, monatlich neu über die Gewährung einer Sonderleistungen zu entscheiden, benachteilige den Arbeitnehmer daher unangemessen. (BAG, Urteil v. 25.04.2007, AZ 5 AZR 627/06)