Ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen Befristung nicht auf einen Sachgrund gestützt wird, kann innerhalb von zwei Jahren höchsten dreimal verlängert werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Befristung schriftlich erfolgt und sich außer der Vertragsdauer keine Vertragsbedingungen ändern, ansonsten liegt ein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages vor, welcher dann unbefristet besteht. Eine Änderung der übrigen Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In einem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2008 entschied, hatte eine Arbeitnehmerin Entfristungsklage erhoben, nachdem in der Verlängerungsvereinbarung für den Zeitraum der Verlängerung eine hörere Arbeitszeit vereinbart worden war. Das BAG entschied, dass kein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit bestand und demnach die Befristung unwirksam ist. (BAG, Urteil vom 16.01.2008, AZ 7 AZR 603/06)