Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 28. Teil geht es um die Durchsetzung der Urheberrechte bei erfolgter Rechtsverletzung.

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber bzw. Rechteinhaber vielfältige Ansprüche, die er bei Verletzung seiner Urheberrechte geltend machen kann, um gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Allerdings ist es nicht nur notwendig, den Anspruch als solchen zu haben, er muss vielmehr auch gegenüber demjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat, durchgesetzt werden. Die Durchsetzung z.B. eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruches kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.

Abmahnung

Denjenigen, die das Internet regelmäßig nutzen, wird der Begriff der Abmahnung schon mal zu Ohren gekommen sein. Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten (Rechtsverletzung) zukünftig zu unterlassen bzw. dieses zu unterbinden. Es wird also ein Verhalten des Abgemahnten gerügt und ihm dargelegt, dass dieses Verhalten rechtswidrig ist. Die Abmahnung ist die zivilrechtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzung. Die rechtliche Grundlage für eine Abmahnung ist in § 97a Abs. 1 UrhG geregelt:

„Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Häufig ist der Irrglaube anzutreffen, dass eine Abmahnung eine Mahnung oder eine Forderung sei. Das stimmt jedoch nicht. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot des Rechteinhabers, das durch dessen Anwälte dem Abgemahnten übermittelt wird und darf daher nicht mit einer Mahnung oder Forderung verwechselt werden.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, Rechtsstreitigkeiten wegen der Verletzung von Rechten schnell und kostengünstig in einem außergerichtlichen Verfahren beizulegen. Wahrscheinlich werden sich viele an dem Begriff „kostengünstig“ stören. Denn die Kosten die durch so eine Abmahnung anfallen, liegen in der Regel zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro. Mit dem Begriff kostengünstig ist in diesem Fall gemeint, dass eine Einigung ohne Einschaltung des Gerichts meistens für alle Beteiligten günstiger ist, da bei einem Gerichtsverfahren weitere Anwalts- und Gerichtskosten hinzukommen.

Die Abmahnung erfolgt meist in Form eines Schreibens (Abmahnschreiben) der Abmahnanwälte des Rechteinhabers. Die Zustellung der Abmahnung kann als einfacher Brief per Post, aber auch als Fax, E-Mail oder telefonisch erfolgen. Für die Gültigkeit der Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass diese per Einschreiben zugestellt wird. Der Abmahner muss letztlich nur nachweisen, dass die Abmahnung versendet wurde. Der tatsächliche Zugang der Abmahnung muss dagegen nicht nachgewiesen werden.

Die Abmahnung enthält neben der Darstellung des begangenen Urheberrechtsverstoßes und einer rechtlichen Belehrung über die Konsequenzen auch das eigentliche Vergleichsangebot.

Ein typisches Merkmal der Abmahnung ist die Fristsetzung durch die abmahnende Kanzlei. Dem Abgemahnten wird eine Frist sowohl zur Abgabe der Unterlassungserklärung als auch zur Zahlung des Pauschalbertrages gesetzt. Diese Fristen sind in der Regel nur sehr kurz (meist 1 – 2 Wochen). Hierdurch wird es dem Abgemahnten erschwert sich in aller Ruhe sorgfältig zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen. Leider werden die kurzen Fristen von den Gerichten als zulässig anerkannt.

Häufig wird auch geglaubt, dass die Abmahnung unwirksam ist, weil dieser keine Vollmacht des Mandanten (Rechteinhabers) beiliegt. Dies stimmt jedoch nicht. Die Abmahnung ist auch ohne eine Vollmacht gültig und entfaltet ihre Rechtswirkungen.

Die Unterlassungserklärung

In der Abmahnung wird der Abgemahnte grundsätzlich aufgefordert eine meist dem Schreiben schon beiliegende Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist abzugeben. Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung will der Rechteinhaber die Wiederholungsgefahr, also die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung, beseitigen.

Die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung sollte nicht unterschätzt werden. In der Regel sind die Erklärungen so konzipiert, dass der Unterzeichner daran 30 Jahre gebunden ist. Die Unterlassungserklärungen sehen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vor. Die Vertragsstrafe dient nur der Sicherung des Unterlassungsversprechens. Sie ist also nicht zu zahlen, solange man die beanstandete Rechtsverletzung nicht nochmals begeht.

Wurde die Unterlassungserklärung abgegeben, in der man sich z.B. verpflichtet hat ein bestimmtes Foto von einem Fotografen nicht mehr unberechtigt auf seine Internetseite einzustellen und veröffentlichen, ist dies verbindlich. Wird das Foto in den folgenden 30 Jahren nach Abgabe der Unterlassungserklärung trotzdem verwendet, fällt eine empfindliche Vertragsstrafe an, die pro Verstoß bei ca. 5.000 € liegt.

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Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.