Tarifvertraglich begründete Ansprüche eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bleiben dem Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und die betriebliche Altersversorgung dort durch eine abweichende Betriebsvereinbarung geregelt ist. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2007 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, welcher bislang unter den Anwendungsbereich des Altersvorsorgetraifvertrages Kommunal fiel. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges auf einen gemeinnützigen Verein überging, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen an die zuständige Versorgungskasse ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer Anwartschaften auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 € erworben, bei Fortbestand dieser Pflichtversicherung hätte der Arbeitnehmer eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 120,00 € beanspruchen können. Der neue Arbeitgeber hingegen schloss aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Gruppenversicherungsvertrag auf das Leben seiner Mitarbeiter ab, nach welchem diese im Versorungsfall Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665,00 € erhalten sollten. Der Arbeitnehmer reichte Klage ein auf Feststellung, dass der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorungsfalles die Versorungleistungen zu verschaffen hat, die er bei Fortbstand der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse gehabt hätte. (BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 191/06).