Wer eine Auskunft von einem Datenschutzverantwortlichen begehrt, soll dazu umfassende Möglichkeiten haben. Andersherum soll die Möglichkeit des Verantwortlichen, ein solches Auskunftsersuchen zurückzuweisen, so gering wie möglich sein. Diesen Grundsatz legte der EDSA in der ersten Fassung seiner Leitlinien zum Recht der Auskunft nach Art. 15 DSGVO fest. Damit stärkt der EDSA deutlich die Rechte von Betroffenen.

Am 18. Januar beschloss der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zum Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch bekannt unter dem Namen „European Protection Board“, stellt der EDSA eines der wichtigsten Gremien der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden dar. Zuletzt beschäftigte er sich mit strittigen Fragen des Datenschutzrechts – unter anderem dem Auskunftsrecht von Betroffenen nach Art. 15 DSGVO – und veröffentlichte seine Ergebnisse in seinen 60-seitigen Leitlinien.

Diese Leitlinien sorgen nun für mehr Klarheit und Einheitlichkeit und zielen auf die Stärkung der Betroffenenrechte ab. Zwar ist in der DSGVO der Grundsatz, dass Betroffene einen Auskunftsanspruch gegen Verantwortliche haben, schon lange festgeschrieben. Wie viel Spielraum ihnen dabei zusteht und welche Informationen von dem Auskunftsrecht erfasst sind, stand hingegen lange Zeit nicht fest.

Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO

Es ist ein grundlegendes Betroffenenrecht und wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen: das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO. Dieses gibt Bürgern die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, welche Daten Unternehmen und Behörden über sie gespeichert haben. Im Hinblick auf den Wert, den personenbezogene Daten heutzutage haben, ist der Auskunftsanspruch nicht zu unterschätzen. Wie weit er allerdings reicht, darüber herrschte bislang Uneinigkeit. Denn Art. 15 DSGVO eröffnet einen großen Interpretationsspielraum und lässt sowohl eine weite als auch eine enge Auslegung zu. Insofern wurde es höchste Zeit, dass sich eine der höchsten Datenschutzbehörden mit der Frage der Interpretation auseinandersetzt und diesbezüglich Grundsätze aufstellt.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Leitlinien verdeutlichen: Betroffenenrechte stehen an erster Stelle

In seiner Gesamtbetrachtung kam der EDSA zu dem Ergebnis, dass eine möglichst weite Auslegung des Auskunftsrechts geboten sei. Dies soll zu einer Stärkung der Betroffenenrechte führen. Denn eine weite Auslegung hat zur Folge, dass nur geringe Anforderungen an den Auskunftsanspruch zu stellen sind und Betroffenen ihr Auskunftsersuchen so leicht wie möglich gemacht wird.

Hingegen sollen die Rechte der Verantwortlichen, Auskunftsersuchen abzuweisen, deutlich geschmälert werden. Beispielsweise darf ein Auskunftsersuchen laut EDSA nicht nur wegen eines hohen Bearbeitungsaufwands abgelehnt werden. Ebenso darf es keine Rolle spielen, welche Motivation hinter dem Auskunftsersuchen steht. Verantwortliche müssen diesem nachgehen, unabhängig von den Gründen und Hintergründen des Betroffenen. Diese Regelung wird sicherlich für einige Veränderungen sorgen, da in der Vergangenheit – insbesondere im Arbeitsrecht – Ersuchen häufig mit der Begründung abgelehnt wurden, diese seien unbegründet.

Der EDSA legt ebenfalls fest, in welchen zeitlichen Abständen Betroffene ihren Auskunftsanspruch geltend machen können, ohne dass ihr Ersuchen als exzessiv abgelehnt wird oder mit einer Gebühr belegt wird. Auch hinsichtlich der Form der Übermittlung der Auskünfte und der formellen Anforderungen an das Auskunftsersuchen macht der Ausschuss Angaben. So haben Betroffene ein Recht auf eine Kopie der gesamten gespeicherten Daten, nicht nur auf eine grobe Zusammenfassung. Zudem müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen treffen, um die Person hinter dem Auskunftsersuchen zu identifizieren. So soll verhindert werden, dass Daten an unberechtigte Dritte gelangen.

Konsultationsverfahren folgt

Die festgelegten Grundsätze des ESDA sollen in einem sogenannten öffentlichen Konsultationsverfahren in den nächsten sechs Wochen Verbänden und Interessenvertretern zugeleitet werden, damit diese Stellung nehmen. Die Leitlinien sollen dann an diese angepasst und verbessert werden. Dass Ergebnis sollen dann realistische und durchsetzbare Leitlinien sein, die dem Grundsatz des EDSA entsprechen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den Leitlinien nicht um verbindliche Regelungen, sondern nur um Empfehlungen ohne Bindungswirkung handelt. Sie sind daher als Impuls und für datenschutzrechtliche Debatten und Orientierungshilfe für die Zukunft zu verstehen.

Verantwortliche sollten sich vorbereiten – Betroffene können sich freuen

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in Unternehmen und Betrieben sollten sich bereits jetzt mit den Leitlinien und ihren Impulsen vertraut machen. Früher oder später werden sie sich mit diesen Fragen auseinandersetzen und Prozesse in ihrem Betrieb entsprechend umgestalten müssen. Es lohnt sich daher, sich schon frühzeitig mit den möglichen Neuerungen auseinanderzusetzen und diese in die eigenen Abläufe zu integrieren. So müssen keine bösen Überraschungen gefürchtet werden, die den Betriebsablauf erschweren oder sogar komplett lahmlegen.

Betroffene hingegen können sich freuen. Die Grundsätze des ESDA ermuntern dazu, Auskunftsbegehren ohne Zögern durchzusetzen und sich dabei nicht von Verantwortlichen zurückweisen zu lassen. Wer ein Auskunftsbegehren hat, sollte also nicht zögern, dieses auch zu beanspruchen. 

lpo