Zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei der Nutzung eines fremden Fotos
15. April 2015
Verstöße gegen das Urheberrecht sind gerade im Internet zahlreich. Bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund einer solchen Verletzung kommt es nicht auf das Verschulden des Verletzers an. Anders sieht es aus, wenn der Rechteinhaber Schadensersatz verlangt. Dann muss der Gegenüber mindestens fahrlässig gehandelt haben. Dass dafür die Hürden nicht so hoch sind, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam.

Nutzung eines fremden Fotos ist fahrlässiges Handeln©-Thomas-Jansa-Fotolia
Auf Rechteinhaberschaft vertraut
Folgender, typischer Sachverhalt hatte sich ereignet: Die spätere Beklagte hatte ohne Erlaubnis ein Foto für ihre Website genutzt. Es stammte von der Flyer-Werbung einer Firma, die die Beklagte regelmäßig mit Arbeiten beauftragt hatte. Zu ihrer Überraschung gab es aber keine Lizenz für das Bild. Verstoß ja, Fahrlässigkeit nein – so die Ansicht der Beklagten. Sie habe darauf vertrauen können, dass das vertraute Unternehmen auch die Rechte einhole.
Nicht so das LG Potsdam – Eine fahrlässige Verletzung sei gegeben, da sich der Betreiber über die Rechteinhaberschaft hätte informieren müssen (Urt. v. 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14).
Sorgfaltspflichten nicht beachtet
Von der Berechtigung der Nutzung konnte die Webseitenbetreiberin nicht ausgehen. Sie sei vielmehr verpflichtet gewesen, sich selbst über die Lizenzsituation zu informieren. Ein Nichttätigwerden entspricht somit einem nicht-sorgfältigen Handeln. Rechtlich gesehen bedeutet dies: Fahrlässigkeit.
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass sich „herausreden“ nur in den seltensten Fällen klappt. Insbesondere Urheberrechtsverletzungen werden oft rigoros verfolgt. Das Verständnis der Gerichte für Unwissenheit hält sich daher auch in Grenzen.(JUL)
Kategorien: Foto- und Bildrecht