Wer Fotos auf seine Homepage einstellt, sollte aufpassen. Sonst findet sie häufig schnell auch auf Personensuchmaschinen wieder und kann dies nach Ansicht der Richter des Landgerichtes Köln nur durch technische Schutzmaßnahmen verhindern. Weshalb diese Sichtweise nach unserer Meinung bedenklich ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betreiber einer Homepage dort ein Bild von seiner Person veröffentlicht. Im Folgenden wurde von einer Personensuchmaschine automatisch ein Profil über ihn erstellt und dieses mit seinem Foto versehen. Als er dieses Bild vor fand, verlangte er die Entfernung des Bildes. Als der Betreiber der Personensuchmaschine untätig blieb verklagte er ihn. Er berief sich dabei auf den Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verwies darauf, dass er nicht das Einverständnis zum Veröffentlichen des Fotos gegeben hat.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Abgebildeten mit Urteil vom 22.06.2011 ab (Az. 28 O 819/10). Die Richter verwiesen zunächst einmal darauf, dass die nach § 22 KUG zur Veröffentlichung eines fremden Bildes notwendige Einverständnis auch in konkludenter Form erfolgen kann. Dies sei dadurch erteilt worden, dass der Betreiber der Webseite keine technischen Schutzmaßnahmen ergriffen habe.

Dieses Einverständnis sei auch nicht durch seine Beschwerde beim Betreiber der Personensuchmaschine widerrufen worden. Dies begründet das Gericht damit, dass der Bildinhaber sich dadurch zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Wer nämlich keine technischen Schutzmaßnahmen ergreife, der erkläre hierdurch, dass er mit der Veröffentlichung seines Bildes auf einer anderen Internetseite einverstanden sei. Dies gelte auch, wen es sich dabei um eine Personensuchmaschine handelt.

Dieses Urteil geht nach unserer Auffassung so weit. Zunächst einmal halten wir das Ergreifen von technischen Schutzmaßnahmen zumindest dann nicht für zumutbar, wenn die auf der Webseite angebotene Dienstleistung dadurch nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden kann. Und davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Darüber hinaus muss der Betreiber wenigstens die Möglichkeit haben, nachträglich das Entfernen des Bildes zu verlangen.

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