Der Abmahnverband IDO fällt seit Jahren aufgrund seiner aggressiven Abmahnpolitik gegenüber Online-Händlern auf. Nun haben wir für unsere Mandanten ein bahnbrechendes Urteil gegen den Abmahnverband erstritten – mit folgenreichen Auswirkungen für künftige Abmahnungen.

Das Landgericht (LG) Kaiserslautern hat in einer Abmahnsache des „Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)“ zugunsten des abgemahnten Online-Händlers (unser Mandant) entschieden. Darin stellte das Gericht klar: Die Klage sei bereits unzulässig gewesen, weil dem IDO schon die Klagebefugnis fehlte. Zudem war sie unbegründet, weil es für die Klage keine Anspruchsgrundlage gab (Urt. v. 04.07.2023, Az. HK O 45/20).

Der IDO mahnt seit vielen Jahren vornehmlich Onlinehändler ab, die entweder einen eigenen Onlineshop betreiben oder auf den Plattformen eBay bzw. Amazon aktiv sind. Die Abmahnungen stützen sich nahezu ausschließlich auf über das Internet leicht feststellbare Wettbewerbsverstöße. Wir als Kanzlei haben bereits zahlreiche abgemahnte Online-Händler gegen den IDO vertreten. Zahlreiche Urteile, die wir teilweise selbst erstritten haben, zeigen inzwischen, dass sich Abgemahnte häufig erfolgreich gegen den IDO zur Wehr setzen können. Häufig wird dem Verein schon die Klagebefugnis abgesprochen – wie auch in diesem Urteil. Teilweise wurde die Abmahnpraxis des IDO von Gerichten sogar als rechtsmissbräuchlich beurteilt.

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Warum der IDO erneut verloren hat

Der IDO hatte in diesem Fall einen Händler wettbewerbsrechtlich abgemahnt, der auf eBay und Amazon eine Auswahl an Sportzubehör und haltbare Bio-Lebensmittel in zertifizierter Rohkostqualität anbietet. Hierbei warf der der IDO ihm u.a. einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, weil er den Grundpreis bei Datteln bei eBay nicht angegeben habe. Unser Mandant hatte daraufhin eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen diese meinte der IDO, habe er später verstoßen, weil er auch bei einer 500g-Packung Jackfruits auf Amazon keinen Grundpreis angegeben hatte. Der IDO verklagte den Händler deshalb auf 4000 Euro Vertragsstrafe.

Die Klage war aber auch in diesem Fall unzulässig, weil das LG Kaiserslautern – wie etliche Gerichte zuvor – der Auffassung war, dass dem IDO die Klagebefugnis fehlt. Der IDO sei ausweislich seines Namens und Zwecks ein Interessenverband. Wolle ein Interessenverband Ansprüche geltend machen, müsse er aber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Gesetzgegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) u.a. in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sein. Der IDO erfülle diese Voraussetzungen aber nicht, da er eben nicht in dieser Liste eingetragen ist. Zwar wurde diese Voraussetzung erst mit Wirkung zum 1.12.2021 in das Gesetz aufgenommen und die Klage wurde schon zuvor eingereicht. Jedoch komme es hier laut Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.01.2023, Az. I ZR 111/22) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so das Landgericht.

Dieses Argument, das wir bereits in zahlreichen Fällen angebracht haben, wird nun durch dieses Urteil auch für zukünftige Fälle gestärkt! Im Übrigen hat das neue Gesetz schon vorher dafür gesorgt, dass der IDO nicht mehr abmahnen durfte. Seither konzentrierte sich der IDO lediglich darauf, aus Altfällen Vertragsstrafen geltend zu machen. Doch auch dieser Praxis hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben. 

Außerdem war die Klage hier auch noch unbegründet, weil die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht gegeben waren. Diese habe sich zum einen nur auf eBay und nicht auch auf Amazon bezogen. Außerdem habe er die Verpflichtungserklärung nur für Produkte abgegeben, bei denen das Gewicht der angebotenen Produkte variiert. Das sei aber bei einer 500-Gramm-Packung nicht so, schließlich sei das Gewicht hier immer gleich. Ob die Klage aus weiteren Gründen unbegründet war, wurde daraufhin nicht mehr geprüft. In jedem Fall war sie inhaltlich haltlos!