Eigentlich müssen Hersteller von Getränken Pfand erheben, wenn sie Einweg-Plastikflaschen verkaufen. Ein Unternehmen unterließ dies jedoch einfach, gestützt auf eine rechtliche Ausnahmevorschrift. Das aber geht so nicht und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, so das LG Berlin.

Ein Unternehmen, welches im Internet Getränke verkauft, entschied sich, Säfte in Einweg-Kunststoffflaschen ohne Pfand anzubieten. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das geltende Recht und mahnte den Getränkehersteller vergeblich ab, sodass es zur Klage kam. Das Landgericht (LG) Berlin befand, dass das Verhalten des Unternehmens ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz darstellte und damit wettbewerbswidrig sei (Urt. v. 27.04.2023, Az. 91 O 85/22).

Getränkehersteller sind zur Erhebung eines Pfands verpflichtet

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz müssen Hersteller von Einweggetränkeverpackungen ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro erheben. Die Pfanderhebungspflicht muss von allen Vertreibern bis zur Abgabe an den Endverbraucher eingehalten werden.

Das Unternehmen versuchte, diese Pflicht zu umgehen, indem es sich auf eine Übergangsvorschrift berief, welche besagte, dass bestimmte Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2022 von einem Hersteller in den Verkehr gebracht wurden, von anderen Vertreibern bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand abgegeben werden durften. Das Unternehmen war nämlich der Ansicht, dass es nur Vertreiber und nicht hingegen Hersteller der Saftflaschen war.

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Das Gericht führte dazu aus, dass das Unternehmen durchaus Hersteller der Getränkeverpackungen war und damit die Getränke selbstverständlich der Pfandpflicht unterlägen. Immerhin habe das Unternehmen die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht. Auch dem Einwand, dass nicht das Unternehmen selbst, sondern der von ihr beauftragte Logistikdienstleister die Produkte in den Verkehr gebracht hätte, erteilte das Gericht eine eindeutige Abfuhr.

Pfandpflicht ist eine Marktverhaltensregelung

Weiterhin seien die Pfandvorschriften des Verpackungsgesetzes laut Gericht auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. So wirke sich die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber aus. Wer kein Pfand erhebt, verschaffe sich erhebliche Wettbewerbsvorteile nicht nur wegen des deutlich günstigeren Preises, sondern auch wegen des ersparten Aufwandes auf Kosten der Umwelt, führt das Gericht weiter aus.

Das LG Berlin entschied daher, dass das Verhalten des Unternehmens wettbewerbswidrig war und damit der von dem Wettbewerbsverband geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.