Wer gezielt die Rechner von Firmen mittels einer Distributed Denial of Service Attacke außer Gefecht setzt, muss mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das gilt auch dann, wenn damit gedroht und im Gegenzug dazu Geld verlangt wird. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall wollte der Angeklagte sein Einkommen übers Internet etwas aufbessern. Allerdings nicht gerade auf eine legale Weise. Hierzu mietete er Serverkapazitäten an, um die Server von mehreren Unternehmen über längerer Zeit zum Ausfall bringen zu können. Eine derart mutwillig herbeigeführte Überlastung nennt man auch Distributed Denial of Service -Attacke oder einfach DDoS-Attacke.

Im Anschluss daran drohte er sieben Anbietern von Glücksspielen in Form von Pferdewetten mit einem derartigen Angriff. Hiervon wollte er nur absehen, wenn Geld fließt. Hierfür verlangte er als „Ausfallschutz“ beziehungsweise „Freundschaftspreis“ die Zahlung von Beträgen, die zwischen 1.000 € und 2.000 € lagen. Die jeweiligen E-Mails unterzeichnete er dann mit Fantasienamen wie „Klaus Störtebeker“. Als einige Anbieter dies ablehnten, kannte er keine Skrupel und brachte die jeweiligen Server für mehrere Stunden zum Ausfall. So etwas wurde dann bei Bedarf auch noch mal wiederholt.

Die Richter des Landgerichtes Düsseldorf gaben in ihrem Urteil vom 22.03.2011 (Az. 3 KLs 1/11) klar zu erkennen, dass so etwas keine Lappalie ist und verurteilten den Übeltäter zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 10 Monaten. Es stufte dabei die Distributed Denial of Service-Attacken als Computersabotage im Sinne von § 303 b Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 StGB und das Androhen als Erpressung im Sinne von § 253 StGB ein. Straferhöhend wirkt sich dabei sowohl nach § 303 Abs. 4 StGB, als auch nach § 253 Abs. 4 StGB aus, dass er sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft hat.

Hinweis:

Das mutwillige Lahmlegen von fremden Firmen-Servern übrigens kann auch knallharte zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So etwas begründet leicht Schadenersatzansprüche in sechsstelliger Höhe pro Unternehmen. Der Jurist spricht hier von einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.