Der Dieselskandal hat ab 2015 nicht nur die Autobranche erschüttert, sondern auch Dieselkäufer schwer getroffen. Seitdem haben sich viele von ihnen erfolgreich Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Hersteller durchgesetzt. Der BGH verhandelt am 11. November zu der Frage, wann diese Ansprüche verjähren. Das Urteil könnte große Auswirkungen auf viele noch laufende Diesel-Verfahren haben.

Am 11. November 2021 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zum Dieselskandal (Az. VII ZR 303/20). Diesmal geht es um zwei sehr wichtige Fragen zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller – in diesem Fall VW:

  1. Hat die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen?
  2. Wurde die Verjährung gehemmt, weil der Kläger sich zwischenzeitlich zur Musterfeststellungsklage angemeldet, später aber wieder abgemeldet hatte?

Um diese Verjährungsfragen geht es in dem Fall konkret

Der klagende Autokäufer möchte von der Volkswagen AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erhalten. Konkret verlangt er, dass VW sein Auto zurücknehmen und ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten soll. Denn der Dieselmotor des Typs EA189 (EU 5) seines Golf VI 2.0 TDI, den er 2011 für 22.607 Euro von einer KfZ-Händlerin gekauft hatte, gehörte zu den manipulierten. In dem Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Der BGH hatte bereits 2020 entschieden, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht (Urt. v. 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).

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In dem Fall geht es um die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 bereits verjährt war oder nicht. Nach § 195 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Autokäufer ist – unserer Auffassung nach zu Recht – der Ansicht, dass der Anspruch noch nicht verjährt sei. Die Frist habe noch nicht Ende 2015 begonnen, weil er selbst im Jahr 2015 noch keine Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs gehabt habe. Dies ist aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zudem habe seine zwischenzeitliche Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt. Bereits im Dezember 2018 hatte er sich zur Musterfeststellungsklage an- und im September 2019 wieder abgemeldet.

Bereits mit Urteil v. 29. Juli 2021, Az. VI ZR 1118/20 hatte der BGH in einem anderen Fall entschieden, dass 2019 noch keine Verjährung eingetreten war – allerdings blieben damals noch einige Fragen offen. Diese auch für viele andere Fälle relevanten Verjährungsfragen kann der BGH nun höchstrichterlich klären und damit Rechtssicherheit für viele vom Abgasskandal betroffene Verbraucher schaffen.

ahe