Am 17. September wird sich der BGH mit der spannenden und äußerst Praxisrelevanten Frage zu beschäftigen haben, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) Lizenzgebühren an die GEMA zu zahlen haben, wenn sie Hörfunk- und Fernsehsendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen und das Signal mithilfe eines Kabelnetzes an die einzelnen Wohnungseigentümer weiterleiten. Das OLG München urteilte zuvor, dass die Versorgung der Wohneinheiten keine zustimmungs- und zahlungspflichtige öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2 und 3, 20, 20b UrhG darstellt. Nun darf man gespannt dem Urteil des BGH entgegensehen.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Im Bereich der Kabelweitersendung übernimmt sie außerdem das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, die auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhen.

GEMA: Weiterleitung des Kabelsignals soll eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken sein

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten in München. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Kabelsignal für Fernseh- und Rundfunk in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weitergeleitet wird.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie hat die Beklagte wegen der Verletzung des Rechts von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe in der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.548,73 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Vorinstanzen sahen keine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken als gegeben an

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Zahlungsanträge weiter.

Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 20. Februar 2013 – 21 O 16054/12, NZM 2013, 864
OLG München – Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 2619/13, GRUR 2015, 371

(TOS)