Die Deutsche Telekom AG darf in ihren Telefonrechnungen auch Forderungen von Mehrwertdiensteanbietern als eigene Forderungen geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. November 2006 entschieden (Az. BGH III ZR 58/06). Bislang war diese Rechtsfrage umstritten. Gleichtzeitig stellte der BGH fest, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Deutschen Telekom rechtmäßig sind. Hat der Kunde allerdings Einwendungen gegnüber dem Betreiber des Mehrwerdienstes, so muss sich auch die Deutsche Telekom diese Einwendungen vorhalten lassen.