Bei zerstörter Website gibt es Neu-für-alt-Abzug
20. April 2015
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webseitenbetreiber nicht den vollen Schadensersatz bei Zerstörung seiner Website bekommt (Urt. v. 30.12.2014, Az. I 22 U 130/14).

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Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg, dass der Klägerin schon Schadensersatz zugesprochen hatte. Ungewöhnlicherweise legte sie Berufung ein, weil der Schadensersatz ihrer Meinung nach nicht hoch genug war.
Keine Bereicherung des Gläubigers
Zunächst steht ihr dem Grunde nach ein Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zu. Ein Sachverständiger hatte ermittelt, dass dies die Kosten sind, die für die Erstellung einer neuen Website anfallen. Dem OLG nach muss sie aber anschließend einen Abzug neu für alt hinnehmen. Bei einer Webseite wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren unterstellt, entsprechend sei der Schaden zu berechnen. Durch einen solchen Abzug wird verhindert, dass der Gläubiger sich durch den Schaden bereichert.
Die alte Website stammte aus dem Jahr 2006. Verbesserungen ergäben sich nun dadurch, dass ein künftiger Aufwand bei Updates erspart würde. Ebenso wird durch den Neuaufbau der Seite deren Sicherheit verbessert. All das stellt einen vermögenswerten Vorteil dar und muss sich die Klägerin insofern anrechnen lassen. Das Argument der Klägerin, an Updates überhaupt nicht interessiert gewesen zu sein, sah das Gericht als Schutzbehauptung an. Wie hoch die Abzüge konkret sind, sei durch Schätzung zu ermitteln.
Kein entgangener Gewinn
Auch entgangenen Gewinn konnte sie im Berufungsverfahren sie nicht erfolgreich geltend machen. Ihre Aussagen blieben nach Ansicht des Gerichts zu pauschal. Anspruchsbegründende Details konnte sie nicht substantiiert darlegen und nachweisen. (JUL)
Kategorien: Internetrecht