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Apps und Recht

Seit der Smartphone-Generation ist eines nicht mehr wegzudenken: die App. Als Kurzform der Applikation bezeichnet man mit der App mobile Anwendungsprogramme, die über einen Appstore erworben und auf den Smartphones und Tablet-PCs installiert werden können. Dabei gibt es eine erstaunliche Bandbreite an Apps zu allen denkbaren Themen, die Software-Entwicklern, Unternehmen und Nutzern völlig neue Möglichkeiten bieten. Wir beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um die Entwicklung und den Vertrieb von Apps, insbesondere in vertrags- und datenschutzrechtlichen Fragen.

So schlicht das fertige Produkt wirkt, so kompliziert sind die rechtlichen Aspekte, die man bei der Entwicklung einer App beachten sollte. Es stellen sich zahlreiche Fragen an den Entwickler: Welche Pflichten hat er? Welche Pflichten hat sein Kunde? Wie sollte er sich vertraglich absichern? Was passiert, wenn die Software Mängel aufweist?

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die maßgeblichen Vertragsbeziehungen und wichtigen rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Apps speziell für App-Entwickler.

Unser Leistungsspektrum im Bereich der App-Entwicklung umfasst insbesondere:

  • Vertragsgestaltung zwischen allen an der App-Entwicklung Beteiligten, z.B. App-Entwicklungsverträge oder Content-Verträge
  • Apps und Datenschutzrecht
Apps

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I. Vertragsgestaltung

Der App-Entwicklungsvertrag

Apps sind seit dem Boom der Smartphones unsere allgegenwärtigen Begleiter. Entweder selbst programmiert oder extern zur Programmierung in Auftrag gegeben, sind sie meist über App-Stores erhältlich. So interessant eine neue App auch sein mag, stellen sich doch Fragen, welche Pflichten die Vertragspartner haben und wie mit Mängeln, Wartung und Inhalten Dritter umgegangen wird. Um für eine Zusammenarbeit eine gute Basis zu schaffen, ist es unerlässlich, sich vorher über die rechtlichen Rahmenbedingungen Gedanken zu machen und diese schriftlich zu fixieren.

Welcher Vertrag ist der Richtige?

Ob eine App gekauft, programmiert, dauerhaft überlassen oder verändert werden soll, ist maßgeblich für die Art des Vertrages. Es kann ein Kauf-, Werk-, Werkliefer-, gemischter Kauf/Werk-oder sogar Mietvertrag etc. notwendig sein.

Für alle diese Verträge gelten Besonderheiten bezüglich der Haftung Gewährleistung und Verjährung. Kommt es zu Streitigkeiten, kann eine „falsch“ Vertragswahl große Kosten verursachen, wenn z. B der Vertragspartner von einem Vertrag aus geht, das Gericht jedoch von einem anderen, in dem die Verjährung früher eingetreten ist und dadurch keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.

Die Pflichten der Vertragspartner

Ist die Vertragsart bestimmt, müssen die Leistungspflichten möglichst konkret definiert und bestimmt werden, denn nur so können kostspielige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden. Insbesondere für den externen App-Entwickler ist dies wichtig, denn nur so weiß er genau, was er leisten muss. Auch sollten Mitwirkungspflichten des Anbieters im Vertrag aufgeführt werden, sowie Regelungen zum Verzug einer Partei und der Wartung und Pflege der App.

Wer haftet?

Die Vertragspartner sollten sich zusätzlich immer Gedanken über die Haftung, Haftungsverteilung und deren Einschränkung machen. Im Normalfall haftet nämlich der App-Anbieter (Auftraggeber) dem Nutzer gegenüber für Schäden und nicht der App-Entwickler. Der Anbieter kann sich wiederum durch vertragliche Abreden an den Entwickler halten. Die dadurch entstehenden Haftungsketten können jedoch verehrende wirtschaftliche Folgen haben.

Bei den Haftungsfragen der App-Entwicklung ist jedoch nicht nur das den Vertragsarten eigene Gewährleistungsrecht, sondern eine Vielzahl an Rechtsgebieten, wie z.B. Verbraucherschutzrecht, Markenrecht, Datenschutzrecht, deliktische Fragen durch mangelhafte App- Programmierung zu beachten.

Auch sollte es vertragliche Regelungen bezüglich des eigenen und fremden Urheberrechts geben, schon um der Gefahr von Abmahnungen vorzubeugen.

Behandlung von In-App-Verkäufen

Oft wird nicht nur durch die Bereitstellung der App selbst Geld verdient, sondern auch durch In-App-Verkäufe. Um diese Bereitstellung reibungslos zu gewährleisten, empfiehlt sich insbesondere Zahlungsmethoden, die Umsetzung von Datenschutz und/oder Jugendschutz oder ähnliches schon im Vertrag regeln, um späteren teuren Haftungsfragen zu entgehen.

Regelungen über App-Stores

Ein weiterer Umstand ist für eine erfolgreiche App  zu beachten. Eine App muss die Anforderungen der App- Stores erfüllen, um von diesen in die Stores aufgenommen zu werden. Dafür prüfen Store-Betreiber die App. Allerdings ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht immer vorhersehbar. Um nicht an diese letzten Hürden zu scheitern, sollte auch dieses Problem vertraglich geregelt sein. Über eine gute Festlegung des Mangelbegriffs können Streitigkeiten schneller geklärt werden. Fehlt eine solche Regelung kann der App- Entwickler im Falle einer Ablehnung oder späteren Löschung der App Honorarzahlung verlangen, wenn ihm die Ablehnung oder Löschung nicht vorzuwerfen ist.

Updates/ Wartung

Damit die App fehlerfrei funktioniert, ist es erforderlich, dass sie die jeweiligen Betriebssystem- Updates der Endnutzergeräte berücksichtigt. Eine im Vertrag getroffene Regelung, die festlegt wie und durch wen eine Möglicherweise erforderliche Anpassung vorzunehmen ist, ist daher empfehlenswert. Einerseits kann man dies durch eine Klausel im Vertrag regeln, oder man schließt jeweils neue Verträge über die aktuelle Anpassung.

Fazit

Um den Anforderungen von Entwickler- und  Abnehmerinteressen, rechtlichen Sonderreglungen und der oft unvorhersehbaren Prüfungsergebnissen der App-Stores gerecht zu werden sind spezielle Regelungen erforderlich, damit es nicht zu unüberschaubaren wirtschaftlichen Risiken mit der App kommt. Ein guter App- Entwicklungsvertrag schafft dafür eine solide und konfliktarme Grundlage.

Die vertraglichen Beziehungen im Einzelnen

Vertragsbeziehungen Symbolbild

Bei der Erstellung einer App sind mehrere Akteure an dem Gesamtkomplex unmittelbar und mittelbar beteiligt: Der App-Entwickler, der App-AnbieterDrittcontent-Anbieter, der App-Store und der Nutzer.

Rechtsverhältnis zwischen App-Anbieter, App-Entwickler und App-Store

1. Anwendbares Recht

Im Verhältnis App-Anbieter / App-Store stellt sich aufgrund der Internationalität der Unternehmen und der App-Anbieter zunächst die Frage, welches Recht Anwendung findet. Die meisten Storeanbieter verweisen in ihren AGB und Vertriebsverträgen auf US-Recht.

Eine solche Rechtswahl ist regelmäßig dann zulässig, wenn der App Anbieter kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, er also die App im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit anbietet. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Da die Verträge somit nicht nach deutschem Recht zu prüfen sind, spielen die typischerweise im deutschen Recht entwickelten Maßstäbe für die AGB Prüfung selbst keine unmittelbare Rolle.

2. Rechtsverhältnis zwischen Store und Anbieter/Entwickler

a) Grundlegendes

Zu beachten ist, dass sich die Rolle des App-Entwicklers mit der Rolle des App-Anbieters u.U. überschneiden kann, dies jedoch nicht zwingend der Fall sein muss. Eine genaue Abgrenzung ist nicht immer möglich, da sich die Regelungen der App-Stores teilweise sowohl auf den App- Anbieter wie auch den App-Entwickler beziehen. Folgende für den Anbieter gemachte Ausführungen gelten daher entsprechend für solche Entwickler, die zugleich auch Anbieter der App sind.

Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen App-Anbieter und App-Store gilt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Vertragsverhältnisses von Seiten der App-Anbieter nahezu bei Null sind. Als Anbieter muss man die in der Regel einseitig vom Store vorgegebenen Vertragsbedingungen der Stores akzeptieren. Die Stores wie Google Play, iTunes oder der Windows Phone Store lassen diesbezüglich in der Regel keinen Verhandlungsspielraum. Die Vereinbarungen für die Entwickler sehen in der Regel ähnliche Einschränkungen vor.

Vertrag

Diese Vertragswerke regeln zum Beispiel den technischen Rahmen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Inhaltsvorgaben für die Entwicklung und den Datenschutz und stellen eine Art Rahmenvereinbarung dar, die vom Entwickler auch in Rechtsverhältnissen zu Dritten wie z.B. zum App-Anbieter oder User eingehalten werden müssen.

Die Rahmenbedingungen können dabei von Store zu Store stark variieren. Während Apple und Windows Anbieter aufgrund einer eher geschlossenen Philosophie auf die entsprechenden Stores angewiesen sind können Android Anbieter auch alternative Vertriebswege wählen.

Die Stores behalten sich in ihren Verträgen die Zurückweisung von Apps vor, wobei die Regelungen meist derart auslegungsbedürftig formuliert sind, sodass dem Storebetreiber ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht.

Wie und ob bei Ablehnung einer App oder Ausschluss eines Anbieters/Entwicklers im Rahmen eines Store- internen Verfahrens vorgegangen werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Store (vgl. hierzu z.B. App Store Review Guidelines und das Apple Review Board).

b) Rechte und Pflichten

Durch den jeweiligen Vertriebsvertrag zwischen App-Anbieter und App-Store verpflichtet sich der App-Store u.a. zum Hosten der App, deren Bereithaltung zum Download für den Nutzer sowie zur Zahlungsabwicklung. Im Gegenzug verpflichtet sich der App-Anbieter insbesondere zur Zahlung eines Entgelts für den Zugang zum Store sowie bei kostenpflichtigen Apps zur prozentualen Beteiligung an den Einnahmen.

Der Store ist weiterhin berechtigt die App des Anbieters u.a. zu vervielfältigen und zu vermarkten. Dies schließt, abhängig vom jeweiligen Store, z.B. die Bewerbung mittels Screenshots ein. Die Verträge regeln außerdem in gewissem Umfang die technische Veränderung der App z.B. durch Signierung oder hinzufügen eines Kopierschutzes durch den App-Store.

c) Haftungsfragen

Haftungsrechtlich ergeben sich im Verhältnis App-Anbieter/Entwickler – App-Store im Wesentlichen drei Konstellationen. Zum einen kann ein Haftungsverhältnis zwischen dem App-Anbieter und dem App-Store, dem App-Store und dem Nutzer sowie zuletzt dem App-Anbieter und dem Nutzer vorliegen.

Da die App-Anbieter die Apps in eigener Verantwortung entwickeln, haben die Stores ein Interesse daran möglichst nicht für Fehler der Anbieter zu haften. Die Verträge der App-Stores wälzen die Haftung daher weitestgehend auf die Anbieter ab. Dabei erlegen die Verträge der App-Stores den Anbietern regelmäßig die Verantwortung für Ansprüche im Zusammenhang mit ihren Apps sowohl dem Store, wie auch dem Endverbraucher gegenüber auf.

Rechtsverhältnis zwischen App-Entwickler/App-Anbieter und Nutzer

Für den Nutzer ist unter Umständen nicht eindeutig erkennbar, ob sein Vertragspartner der App-Store oder der jeweilige App-Anbieter/App-Entwickler ist. Wer von beiden der Vertragspartner wird hat jedoch unmittelbare Auswirkungen darauf, wem der Nutzer gegenüber seine Rechte geltend machen kann und wer welche Pflichten dem Nutzer gegenüber hat. Tatsächlich ist diese Frage in der juristischen Literatur noch nicht abschließend beantwortet.

Weite Teile sind sich jedoch dahingehend einig, dass der Betreiber des App-Stores selbst Vertragspartner wird. Dafür sprechen insbesondere die Verträge zwischen den Store-Betreibern und den App-Anbietern, welche regelmäßig den Vertragsschluss direkt mit den Store-Betreibern regeln. Für den Nutzer heißt dies, dass er gegen den Store-Betreiber seine Rechte als Käufer geltend machen kann. Beim Download einer kostenlosen App bestehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche jedoch nicht, da der Vertrag zumeist als Schenkung einzuordnen sein wird.

In Abweichung zu obiger Darstellung ist deutschen Verbrauchern gegenüber beim Download von Apps im jeweiligen App-Store deutsches Recht anwendbar.

Rechtsverhältnis zwischen App-Entwickler und App-Anbieter

Bei der Entwicklung von Apps wird regelmäßig als Gegenstand der Leistungsbeschreibung die Herstellung des beschriebenen Werkes geschuldet und damit ein Werkvertrag geschlossen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem nur die Erbringung einer Leistung und nicht die Erbringung eines Erfolges geschuldet wird, sieht der Werkvertrag auch eine Gewährleistung durch den App-Anbieter vor.

Haben sich App-Entwickler und App-Anbieter über die zu gestaltende App geeinigt, erfolgt die Erstellung eines Lasten- und Pflichtenheftes. Im Lasten- und Pflichtenheft sollten vor allem der Vertragsgegenstand so genau wie möglich beschrieben und die Rechte und Pflichten der Parteien geregelt werden.

1. Das Lastenheft

Das Lastenheft wird in der Regel vom Anbieter erstellt und beinhaltet die detaillierte Leistungsbeschreibung – also die Details der gewünschten App. Der App-Anbieter stellt somit an den App-Entwickler die Bedingungen, unter denen er die App nach Fertigstellung abnimmt.

Dieses Lastenheft sollte nach Erhalt vom Entwickler sorgfältig auf seine Umsetzbarkeit hin geprüft werden, da dieser auf dessen Basis das Pflichtenheft erstellt. Der Entwickler muss anhand des Lastenheftes prüfen, inwiefern eine Umsetzung im Rahmen einer App überhaupt möglich ist.

2. Das Pflichtenheft

Im Anschluss erstellt der App-Entwickler dann nach Erhalt des Lastenheftes ein Pflichtenheft, in welchem er die Art und Weise der Umsetzung der aus dem Lastenheft folgenden Anforderungen darstellt.

Der Entwickler sollte im Vorhinein bei der Kalkulation seines Angebotes berücksichtigten, dass die Erstellung des Pflichtenheftes einen nicht unbeachtlichen Aufwand darstellen kann.

Das Pflichtenheft sollte zunächst Ziel und Zweck der App erläutern. Darüber hinaus sollte dargestellt werden, für welches Betriebssystem die App programmiert werden soll (iOS, Android etc.) und ob die Beantragung notwendiger Zertifikate oder die Übertragung in den jeweiligen App-Store von der Leistung umfasst sind. Ebenso sollte geregelt werden, ob die Einrichtung eines zur Entwicklung notwendigen Accounts in der Leistung enthalten ist. Im Hinblick auf die App selbst sind die z.B. Details der Produktdaten, Benutzeroberfläche und die Einholung der Lizenzen für Drittcontent zu regeln.

Das Pflichtenheft sollte weiterhin in einem Fristenplan die einzelnen Etappen der Entwicklung datieren und Termine für die Teil- bzw. Endabnahme festlegen.

Sobald das Pflichtenheft vom Anbieter akzeptiert ist der Inhalt des Pflichtenheftes Bestandteil des Vertrages und damit für beide Parteien verbindlich.

Aus Beweisgründen sollten der Vertrag selbst, wie auch Lastenheft- und Pflichtenheft in Schriftform festgehalten werden.

3. Mitwirkungshandlungen und Informationen des App-Anbieters

Einen nicht zu unterschätzenden Anteil am Erfolg und der effektiven Umsetzung der Software stellt die Mitwirkung des App-Anbieters dar. Denn ohne eine Kooperation ist eine erfolgreiche Umsetzung der gewünschten App nicht möglich.

Aus diesem Grund sollten auch die Mitwirkungspflichten des Anbieters zum Vertragsgegenstand werden und gleichzeitig Regelungen für den Fall getroffen werden, dass der Anbieter seinen Pflichten nicht nachkommt.

Der Entwickler kann sich auch auf die gesetzlichen Regelungen des § 642 und 643 BGB berufen, wenn der Kunde diesen Handlungen nicht fristgemäß nachkommt. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber nämlich eine Entschädigung für den Entwickler gemäß § 642 BGB vor und gibt ihm mit § 643 BGB nach Ablauf einer Nachfrist sogar ein Kündigungsrecht. In diesem Zusammenhang sollte der Entwickler regeln, dass in solch einem Fall sein Vergütungsanspruch davon unberührt bleibt.

Zu den Mitwirkungspflichten des Anbieters kann beispielsweise die Lieferung der gewünschten Inhalte wie z.B. Texte, Keywords, Bilder, Videos, Grafiken, Tabellen oder Logos und die Angabe, in welchem Format er die Präsentation der Inhalte und der Informationen wünscht, gehören.

Programmierer
Hacker attack the server in the dark

Weiterhin hat der Anbieter der App die Pflicht angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen, damit die Daten auf den mit der App genutzten Geräten mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.

Letztlich bedeutet die Mitwirkungspflicht des Anbieters, dass er den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern hat.

4. Rechteeinräumung

a) Rechteeinräumung an Drittcontent

Eine Sonderkonstellation im Vertragsverhältnis zwischen App-Entwickler und App-Anbieter entsteht bei der Nutzung von Inhalten Dritter (sog. Drittcontent) wie z.B. Musik oder Fotos. Nutzen App-Entwickler die Leistungen Dritter, sollten sie beachten, dass sie die Regelungen, die Bestandteil zwischen ihnen und dem Dritten sind, identisch zum Vertragsbestandteil in den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem App-Anbieter gestalten, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen.

Die Übertragung von Rechten (sog. Lizenzvereinbarung) richtet sich dabei nach § 31 UrhG.

b) Rechteeinräumung an der App

Hinsichtlich der Nutzungsrechte gilt § 31 Abs. 5 UrhG, sofern keine vertraglichen Regelungen vorliegen. Danach gilt die Zweckübertragungslehre, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind.

Der Umfang der Nutzungsrechte ist dann nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck zu bestimmen. Aus diesem Grunde ist eine gezielte, präzise und vertraglich eng formulierte Vereinbarung unumgänglich. Sollen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die noch nicht bekannt sind, so ist § 31a UrhG zu beachten, wonach der Rechteinhaber ein dreimonatiges Widerrufsrecht nach Bekanntgabe der Nutzungsart hat.

Eine Sonderproblematik besteht im Zusammenhang mit Entwicklungen von Apps im Angestelltenverhältnis. Denn mit § 69b UrhG sichert der Gesetzgeber dem Arbeitgeber alle „wirtschaftlichen“ Rechte an der Software zu, die von einem Urheber stammt, der zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Danach ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung der Rechte an der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelten Software berechtigt.

Somit hat der eigentliche Urheber in der Regel keine Rechte an der Software, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickelt worden ist. Auch ist eine Vergütung abseits des Arbeitslohns im Rahmen von § 69b UrhG grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist nur eine Beteiligung an den Erlösen des Arbeitgebers nach Maßgabe des sog. Bestsellerparagraphen (§ 32a UrhG) denkbar.

5. Haftungsfragen

Der App-Entwickler sollte dem App-Anbieter gegenüber seine Haftung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten beschränken. Ohne eine solche Beschränkung besteht das Risiko einer umfangreichen Inanspruchnahme des App-Entwicklers. Beide Parteien sollten daher eine faire und ausgewogene Regelung zur Haftung treffen. Da die vielfach komplizierten rechtlichen Regelungen zur Haftung, den Verhandlungsspielraum oftmals einschränken, empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


II. Datenschutz bei Apps

Datenschutzrecht Symbolbild

Täglich werden tausende heruntergeladene Apps von einer Vielzahl von Anbietern für alle gängigen Smart Devise heruntergeladen. Während des Downloads und der Nutzung wird eine Vielzahl von Daten erhoben. Nicht zuletzt seit der Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auch Apps in den Fokus der Datenschützer gerückt. Eine DSGVO-konforme Gestaltung der App ist damit ein sehr wichtiger Aspekt bei der Entwicklung und dem Vertrieb einer App.

Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist

Um Nutzern ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten, wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschaffen, die durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) ergänzt wird. Diese Gesetze regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von privatrechtlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen des Bundes erfasst werden dürfen. Die DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, soweit dies nicht explizit erlaubt ist.

Bei den Daten, die im Rahmen der Nutzung von Apps verarbeitet werden, handelt es sich zum einen um automatisiert erhobene Daten wie Kontaktdaten, Standortdaten und Gerätekennungen, andererseits aber auch um Name, E-Mail-Adresse, Zahlungsmethoden im App-Store-Account und viele mehr. Von diesen Daten sind einige eindeutig personenbezogen und damit datenschutzrechtlich erfasst, bei anderen hingegen ist dies nicht so eindeutig und selbst unter Juristen umstritten. Datenschutzbehörden werden im Zweifelsfall jedoch annehmen, dass es sich um personenbezogene Daten handelt.

Ist die Erhebung personenbezogener Daten durch das Gesetz nicht zugelassen, muss der Nutzer in die Verwendung und Verarbeitung der Daten einwilligen. An diese Einwilligungen sind jedoch spezielle Anforderungen zu stellen. Eine Einwilligung muss freiwillig und informiert geschehen, damit sie wirksam ist. Zum einen bedeutet dies, dass dem Nutzer Informationen über den Publishers, Art und Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten, ob diese an Dritten weite gegeben etc., bereitgestellt werden. Zum anderen muss der Nutzer bei der Einwilligung im Wesentlichen frei sein. Gerade diese Freiwilligkeit ist jedoch oft problematisch. Im Zusammenhang mit gängigen Smart Devices bedeutet dies nach der Art. 29 – Gruppe, dass einem Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu akzeptieren oder abzulehnen. Sofern dem Nutzer also nur die Option

„Ja, ich stimme der Datenverarbeitung zu“

angezeigt wird, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss der Nutzer auch die Möglichkeit haben den Vorgang über eine gesonderte Option abzubrechen.

DSGVO

Vollends umstritten und dementsprechend kritisch zu betrachten sind sog. Opt-out-Modelle. Hierbei wird dem Betroffenen durch vorformulierte Klauseln unterstellt, dass er mit der Datenverarbeitung einverstanden ist. Aufgrund des sehr engen Rahmens, indem eine solche Lösung möglich ist, raten wir hiervon regelmäßig ab.

Besonderheit: Standortdaten

Besonders problematisch ist die Ermittlung und Verarbeitung von Standortdaten für Apps, die als Dienstleistung die Ortung, Navigation oder Ortsanzeige zum Inhalt haben. Werden die Standortdaten des Mobilfunkendgerätes ermittelt, muss bei jeder Standortfeststellung der Nutzer durch eine Textmitteilung an das Mobilfunkendgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, informiert werden.

Auch ist darauf zu achten, dass die Standortdaten im zulässigen Umfang erhoben werden. In der Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises wird daher empfohlen, die Geodaten zu verwaschen, damit nur auf die unbedingt nötige Auflösung zugegriffen wird. Geodaten sollen auch nur dann auf dem Smart Device gespeichert werden, wenn dies für die Funktionalität der App notwendig ist. So soll in den Augen der Datenschützer sichergestellt werden, dass selbst bei einem unberechtigten Zugriff keine Bewegungsprofile erstellt werden können.

Soll der Standort (auch der verwaschenen Standort) an einen Dritten weitergeleitet werden, ist fast immer eine ausdrückliche, gesonderte, schriftliche Einwilligung erforderlich. Nur in Einzelfällen ist die Erhebung des Standorts für die Erbringung des Dienstes erforderlich und damit eine Einwilligung entbehrlich.

Auch andere Gesetze können Anwendung finden

Nicht nur die Vorschriften der DSGVO bzw. des BDSG n.F. sind für den App-Anbieter von besonderem Interesse. Regelmäßig wird eine App auch als Telemediendienst nach § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) einzuordnen sein, so dass die Unterrichtungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG ebenso zu beachten ist, wie die spezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 14 und 15 TMG. Auch können die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften der §§ 91 ff. TKG zu beachten sein, wenn eine App schlichtweg eine Kommunikation zwischen Ihren Nutzern ermöglicht. Messaging-Dienste müssen daher auch diese Vorschriften beachten.

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