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Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung gemacht werden?

Fotos dürfen nicht ohne Einwilligung der abgebildeten Person gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme gemäß § 23 KunstUrhG. Diese Ausnahme greift, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk und nicht als Hauptmotiv des Fotos erscheint oder wenn die Person Teil einer Menschenmenge ist, die ohne besondere Hervorhebung im Bild dargestellt wird.

Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn die abgebildete Person ein öffentliches Amt ausübt oder sich im öffentlichen Raum bewegt und damit ein höheres Interesse der Allgemeinheit besteht, über die Person informiert zu werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Aufnahmen nicht die Privatsphäre der betroffenen Person verletzen dürfen.

In anderen Fällen, wie beispielsweise bei der Veröffentlichung von Bildern in sozialen Medien, ist in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, da es sich um eine Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes handelt.

Es ist jedoch zu beachten, dass es bei der Nutzung von Fotos in verschiedenen Kontexten immer auf den Einzelfall ankommt. Es ist empfehlenswert, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen und mögliche Konflikte zu vermeiden

Wenn Sie weitere Fragen rund um Fotografie und Datenschutz haben, dann lesen Sie sich unseren Artikel zum Thema hier durch.

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