Optiker sollten bei der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Erstbrille vorsichtig sein. Denn diese verstößt womöglich gegen das Heilmittelwerberecht. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof endgültig klargestellt.

 Werbung mit kostenloser Zweitbrille kann unzulässig sein ©liveostockimages-Fotolia
Werbung mit kostenloser Zweitbrille kann unzulässig sein ©liveostockimages-Fotolia

Vorliegend hatte ein großer Optiker Werbeflyer verteilt, in denen er für den Kauf von Brillen mit teuren „Premium“ Gläsern warb. Beim Erwerb einer solchen Erstbrille sollen Kunden zusätzlich eine „kostenlose Zweitbrille“ im Wert von 89 Euro erhalten.

Werbung mit kostenloser Zweitbrille verstößt gegen Verbot von Zuwendungen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 6.11.2014 (Az. I ZR 26/13), dass diese Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille rechtswidrig ist. Sie verstößt gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Dies begründen die Richter damit, dass Kunden diese Zweitbrille als Geschenk zum jeweiligen Angebot einer Erstbrille verstehen durften.

Durch optische Hervorhebung werden Kunden zum Kauf verleitet

Dies ergibt sich daraus, dass die Worte kostenlose Zweitbrille in dieser Werbung deutlich hervorgehoben werden. Aufgrund dessen ist damit zu rechnen, dass sich Kunden die angebotenen Brillen nur wegen der kostenlosen Beigabe der Zweitbrille kaufen.

Händler müssen mit Abmahnung rechnen

Aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass Händler vor allem bei dem Vertrieb von Artikeln im Bereich des Heilmittelwerberechtes (wie Arzneimitteln, Medizinprodukte) bei der Werbung mit dem Erwerb zusätzlicher kostenloser Produkte wie Zweitbrillen aufpassen sollten. Ob ein Verstoß gegeben ist richtet sich neben dem Wortlaut nach der äußeren Aufmachung der jeweiligen Aufmachung. Wer als Anbieter gegen das Heilmittelwerberecht verstößt, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen.