Werden auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit „Anzeigen-Forum“ überschrieben ist, Anzeigen in der selben Form wie redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so liegt aufgrund der ausreichenden Unterscheidung der Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsverlages vor.

Newspaper

Bildnachweis: Newspapers B&W (5) / NS Newsflash / CC BY 2.0

Konkret ging es im vorliegenden Fall um eine Zeitungsanzeige mit der Überschrift „Mit straken Wellen gegen Fett“. Darin wurden die Vorzüge einer Ultraschallwellentherapie angepriesen, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Optisch gesehen war das Layout der Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Neben einem Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, wurden am Ende der Anzeige auch die Kontaktdaten des Kosmetikstudios aufgeführt.

Der klagende Verband rügte eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages.

Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschied hingegen, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde  angeführt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser die beanstandete Anzeige ohne Weiteres als Werbung erkennen könne.  Dafür spreche nicht nur die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als „Anzeigen-Forum“, sondern ebenso die „durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen“ Formulierungen in der Anzeige. Eine separate Kennzeichnung einer jeden Anzeige als solche sei daher nicht erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein vom 04.01.2012