Um aus seinem Firmennamen ein Wortspiel zu machen, wollte ein Unternehmen Sonderzeichen verwenden. Doch die entsprechende Eintragung ins Handelsregister wurde vom AG Oldenburg abgelehnt. Als Grund gab das Gericht an, dass die „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ nicht die erforderliche Kennzeicheneignung besitze – es handle sich nämlich nicht um einen aussprechbaren Namen. Dies bestätigte nun auch der BGH.

Die Zulässigkeit von Sonderzeichen in einem Firmennamen hängt von ihrer Aussprechbarkeit ab. Nur wenn die Aussprache des Namens eindeutig ist, können sie verwendet werden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte, im Gegensatz zu „&“ oder „+“ sei die Zeichenfolge „//“ noch kein eindeutiger Wortersatz (Beschl. v. 25.01.2022, Az. II ZB 15/21).

Streit um Eintragung ins Handelsregister

Die Gesellschafterin der „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ meldete ihre Gesellschaft unter dem entsprechenden Firmennamen im Januar 2021 zur Eintragung ins Handelsregister an. Das für die Eintragung zuständige Amtsgericht (AG) Oldenburg erklärte jedoch, dass der Firmenname nicht als Kennzeichen geeignet sei und lehnte die daher Eintragung ab. Das Unternehmen legte daraufhin beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Diese wies das Gericht zurück. Laut den Richtern handle es sich nicht um einen für die Eintragung notwendigen aussprechbaren Firmennamen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum BGH blieb nun ebenfalls ohne Erfolg.

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Ist der Name aussprechbar?

Als Problem sahen die Richter im vorliegenden Fall die „//“-Zeichen am Anfang des Firmennamens an. Diese sollten nicht nur als bloße Satzzeichen vor dem Namen stehen, sondern zusammen mit dem restlichen Namen ausgesprochen werden. Spricht man die Zeichen als „Slash“ aus, ergibt sich im Wortlaut der Reim „Slash Slash CRASH Service GmbH & Co. KG“, welcher ein charakteristisches Merkmal des Firmennamens bilden sollte.

Vorrangiges Kriterium sei bei der Wahl des Firmennamens laut BGH aber, dass die Namensfunktion erfüllt und damit das Unternehmen gekennzeichnet werde. Hierfür müsse der Firmenname in erster Linie als Wort aussprechbar sein. An einer solchen Aussprechbarkeit fehle es, wenn Bestandteile des Namens im allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorkämen. Im Falle der „//“-Zeichen handele es sich viel eher um reine Bildzeichen, die keinen im Sprachgebrauch geläufigen Ausdruck haben, als um wortvertretende Symbole.

Sonderzeichen sind kein grundsätzliches Hindernis

Für die Verwendbarkeit von Sonderzeichen in Firmennamen kommt es also auf deren Aussprechbarkeit an. Der BGH betonte dahingehend, dass Sonderzeichen kein grundsätzliches Problem bei der Eintragung darstellen. Davon könne man zumindest dann ausgehen, wenn das Zeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wort verwendet wird. Bei den Zeichen „&“ und „+“ sei beispielsweise eindeutig, dass diese als „und“ beziehungsweise „plus“ ausgesprochen werden. Diese Bedeutungen seien zudem im kaufmännischen Verkehr geläufig.

Das sei bei den „//“-Zeichen der „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ hingegen nicht gegeben. Zwar wurden die Zeichen so in den Namen integriert, dass sie ausgesprochen werden sollten, man könne im Gegensatz zu „&“ und „+“ aber nicht davon ausgehen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Ihre Aussprache sei zumindest außerhalb der Computerwelt nicht eindeutig. Dies ergebe sich schon daraus, dass unklar sei, ob man das Zeichen als „Schrägstrich“ oder als „Slash“ ausspricht. Als weitere Aussprachemöglichkeiten kämen im vorliegenden Fall auch „Double-Slash“ oder „Doppelschrägstrich“ in Betracht. Allein die englische Aussprache als „Slash“ ergebe sich vorliegend erst im Zusammenhang mit dem englischen Wort „Crash“, das unmittelbar nach dem Sonderzeichen steht. Die Namensfunktion sei insofern nicht erfüllt.

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