Unterlassungsanspruch wegen Bonusgutschein beim Buchkauf
03. Juli 2014
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Buchhändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er einen Bonus-Gutschein für neue Bücher anbietet, soweit er im Gegenzug mehrere gebrauchte Werke ankauft (Urteil vom 28.01.2014, Az. 11 U 93/13).

Unterlassungsanspruch wegen Bonusgutschein beim Buchkauf©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS
Buchhändler mit Trade-in-Geschäft
Folgendes Geschäftsmodell führte die Buchhändlerin durch: Sie stellte ihren Kunden für neue Bücher einen Bonus-Gutschein i.H.v. 5 Euro zur Verfügung, wenn der Kunde mehrere gebrauchte Bücher gleichzeitig zum Ankauf anbot. Gegen dieses Modell ging ein Wettbewerber vor und das mit Erfolg. Das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Wiesbaden, wurde abgeändert.
Nach Ansicht des OLG liegt ein Verstoß gegen §§ 3 und 5 des Buchpreisbindegesetzes vor. Bei dem sog. Trade-in-Geschäft gewährt die Beklagte einen unzulässigen Preisnachlass. Da die Wertgutscheine unstreitig auch bei einem späteren Kauf preisgebundener Bücher eingelöst werden können, wird der nach § 5 BuchPrG festgesetzte Preis beim Kauf unterschritten.
Bonus-Gutschein: Keine äquivalente Gegenleistung
Zwar ist es durchaus möglich, dass die Gewährung des Bonus-Gutscheins zulässig ist. Dies setzt aber voraus, dass die Beklagte eine äquivalente Gegenleistung erhalte, was vorliegend nicht gegeben war. Als einziger Vorteil kommt in Betracht, dass die Kunden mehrere gebrauchte Bücher gleichzeitig zum Ankauf anbieten würden. Dass das parallele Anbieten bei der Beklagten möglicherweise Verwaltungsaufwand erspart, hätte sie ausführlicher vortragen müssen, insbesondere auch, dass es genau 5 Euro sind.
Ohne äquivalenten Gegenwert wird insofern gegen das Buchpreisbindegesetz verstoßen, so dass der Anspruch auf Unterlassung besteht.
Kategorien: E-Commerce