OLG Düsseldorf – Fehlerhafte Kaufpreisauszeichnung durch Computer begründet keinen Lieferanspruch gegen Online-Shop
29. Juni 2016
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.05.2016 (AZ: I-16 U 72/15) entschieden, dass gegen einen Online-Shop, auf dessen Website ein fehlerhafter Kaufpreis hinsichtlich eines Produktes infolge eines Computerfehlers aufgeführt wurde, kein Lieferanspruch besteht. Zwar lehnte es eine Anfechtung des Vertrages ab, verneinte allerdings eine Durchsetzbarkeit der Ansprüche.

OLG Düsseldorf – Fehlerhafte Kaufpreisauszeichnung durch Computer begründet keinen Lieferanspruch gegen Online-Shop © IckeT – Fotolia
Generatoren werden hinterhergeschmissen: 24 € statt 2.400 €
In dem Ausgangsfall ging es um das Angebot eines Online-Shops, welcher Generatoren auf seiner Online-Seite anbot. Infolge eines Computerfehlers wurde dabei ein Verkaufspreis von 24 € zzgl. Mehrwertsteuer statt einem üblichen Marktpreis des 100-fachen, nämlich 2.400 € ausgezeichnet. Dies hatte der Geschäftsführer eines im Bereich der Wärmetechnik tätigen Unternehmens erkannt und zehn dieser Generatoren erworben, um sie anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Eine Verwendung im eigenen Unternehmen kam dabei von Vornherein nicht in Frage. Er bestellte die Generatoren per Mausklick und erhielt zunächst eine automatisierte Auftragsbestätigung mit einem ausgewiesenen Gesamt-Kaufpreis in Höhe von 285,60 € zurück. Kurze Zeit später teilte der Online-Shop per Email mit:
„…aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“
Keine Anfechtung durch Erklärung
In dieser Erklärung hat das OLG Düsseldorf keine wirksame Anfechtung des durch die Bestellung geschlossenen Vertrages gesehen. Es fehle an einem erforderlichen Anfechtungsgrund, so die Düsseldorfer Richter. Die pauschale Berufung auf einen Systemfehler stelle jedenfalls keinen ausreichenden Grund dar, sich im Sinne einer Anfechtung vom Vertrag zu lösen.
Grundsatz von Treu und Glauben – Lieferanspruch nicht durchsetzbar
Dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend sei der Lieferanspruch allerdings nicht durchsetzbar. Habe der Käufer die fehlerhafte Kaufpreisangabe selbst erkannt, sei es nach der überwiegenden Auffassung der Gerichte – so auch des OLG Düsseldorf – nicht billig, den Verkäufer an dem Vertrag festzuhalten, jedenfalls wenn die Vertragsdurchführung für den Verkäufer zusätzlich schlechthin unzumutbar sei.
So lag der Fall auch hier: der Geschäftsführer hatte ja gerade Kenntnis von dem viel zu niedrig angezeigten Kaufpreis. Zudem führte die außerordentlich hohe Preisdifferenz zwischen dem angezeigten und dem üblichen (Markt-)Preis zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsausführung, da eine solche erkennbar zu einem erheblichen, wirtschaftlichen Verlust für den Online-Shop geführt hätte.
Die Entscheidung statuiert insgesamt einen weiteren Präzedenzfall, in dem es darum geht, wann ein Online-Shop einen fehlerhaften Kaufpreis anfechten darf. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Obergerichte über solche Fälle entscheiden werden. (SaR)
Kategorien: E-Commerce