Darf ein Onlinehändler durch einen Ladenhändler abgemahnt werden? Hierzu gibt es ein fragwürdiges Urteil des Oberlandesgerichtes Celle.

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Im vorliegenden Fall war ein Onlinehändler im Bereich des Goldankaufs tätig. Er schickte an den im gleichen Metier tätigen Ladenhändler eine Abmahnung. Darin rügte er einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Doch dieser war der Ansicht, dass der Onlinehändler gegenüber ihm gar keine Abmahnung aussprechen darf.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage des Onlinehändlers mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 13 U 174/11) ab. Nach Ansicht der Richter sei dieser nicht klagebefugt, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis fehle. Diese setzt voraus, dass sich beide auf dem gleichen Markt bewegen würden. Diese Voraussetzung liegt hier nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes Celle nicht vor. Die Richter begründen das damit, dass sich an einem Goldankauf Interessierte im Einzugsbereich des Ladens nicht an einen Onlinehändler wenden würde. Dies gelte zumindest, wenn dieser – wie im zugrundeliegenden Sachverhalt – das Gold mit der Post auf Risiko des Kunden verschickt. Dass sich hierauf ein Kunde im räumlichen Einzugsbereich des Ladens einlasse, sei lebensfremd.

Die Frage ist, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. Zwar haben die Richter nicht die Revision zugelassen. Hiergegen kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Aufgrund dieser umstrittenen Ansicht sollten sich abgemahnte Händler beraten lassen.