Wer Preisfehler von Online-Shops ausnutzt und dadurch ein besonderes „Schnäppchen“ ergattern will, hat unter Umständen keinen Lieferanspruch. Zumindest dann nicht, wenn der Fehler derart offensichtlich ist, dass die Ausnutzung gegen Treu und Glauben verstößt, so das AG Dortmund.

Online Shopping
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Preisfehler in Online-Shops kommen täglich vor. Falsche Angebotspreise, Kommafehler oder die Angabe falscher Währungen, lassen manches Angebot als wahres Schnäppchen erscheinen. Internetseiten wie dealbunny.de (https://www.dealbunny.de/preisfehler), mein-deal oder mydealz haben sich heute unter anderem auch darauf spezialisiert, solche fehlerhaften Schnäppchen-Angebote im Internet zu finden. Nicht immer aber kann ein Käufer auch auf Lieferung der Produkte pochen.

Ein Händler hatte Markisen zu einem Preis von 29,99 Euro in einem Online-Shop angeboten. Der eigentliche Preis lag jedoch bei 2999 Euro. Bei der Angebotserstellung war dem Händler ein Kommafehler unterlaufen. Ein findiger Internetnutzer bestellte daraufhin vier Markisen zu dem vermeintlichen Schnäppchenpreis. Der Händler verweigerte die Lieferung mit Hinweis auf die fehlerhafte Preisangabe. Der Käufer klagte daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund auf Lieferung der Markisen (Urteil vom 21.02.2017, Az. 425 C 9322/16).

Anspruch auf Lieferung abgelehnt

Das AG Dortmund hat die Klage des Käufers auf Lieferung der Markisen nun abgewiesen. Grundsätzlich, betonte das Gericht, dürften Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und Waren zu günstigen Preisen kaufen. Dieses Vorgehen sei nicht generell als treuwidrig zu bewerten.

Anders liege jedoch der Fall, wenn der Preis eines fehlerhaften Angebotes erheblich niedriger ist als der vergleichbare Marktpreis. Besteht eine enorme Preisdifferenz, müsse einem Käufer klar sein, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot eines Händlers handelt. In solchen Fällen, in denen der Preisfehler offensichtlich ist, könne ein Käufer keinen Lieferanspruch durchsetzen. Die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche verstoße dann gegen Treu und Glauben und sei insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Preisfehler ausnutzen ist grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich dürfen Käufer die Preisfehler in Online-Shops nutzen und Waren zu günstigen Preisen bestellen. Ob daraus im konkreten Fall ein Lieferanspruch resultiert, lässt sich nur im Einzelfall bewerten.

Für Online-Händler gilt allgemein: Neue Angebote auf einer Internetseite oder einem Online-Shop sollten stets getestet werden, bevor diese endgültig online gestellt werden. Dies gilt auch, wenn Rabatt- oder Gutscheinaktionen gestartet werden. Außerdem können Online-Unternehmer, um sich abzusichern, ihre die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestalten, dass ein Kaufvertrag erst durch eine Bestätigung zustande kommt. Ist es zu Preisfehlern und zu einer hohen Zahl von Bestellungen gekommen, sollte die eigene rechtliche Situation umfassend geprüft werden. Eine Anfechtung von geschlossenen Kaufverträgen ist unverzüglich – meist nur ca. zwei Wochen – nach Bekanntwerden der Umstände zulässig, die eine Anfechtungsmöglichkeit begründen.

Schließlich können – wie im obigen Fall entschieden – Käufer regelmäßig keine Lieferansprüche durchsetzen, wenn die Preisdifferenz zwischen Marktpreis und Angebotspreis so groß ist, dass der Fehler bei der Angebotserstellung offensichtlich ist.

cba

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