Mit Urteil vom 20.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf ein weiteres mal entschieden, dass bei der Werbung mit „Statt“-Preisen die diesen zugrunde liegende Preisgestaltung für die Kunden hinreichend deutlich gemacht werden muss (Az. 38 O 58/09). Wird nicht deutlich auf die Bezugsgröße hingewiesen, kann hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung liegen.

Der Rechtsstreit drehte sich im Kern um die Frage, ob die Produktwerbung der Beklagten als unlauter angesehen werden musste oder nicht. So bewarb die Beklagte Produkte im Rahmen ihres Internetauftritts wie folgt:

Statt 99,95 EUR nur 89,95 EUR“

Hierin sah das Landgericht Düsseldorf bereits eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß. So werde nach Ansicht des Gerichts bei dieser Form der Produktwerbung nicht hinreichend deutlich, auf was sich der durchgestrichene „Statt“-Preis bezieht. Zwingend erforderlich sei die Angabe einer Bezugsgröße, durch die klargestellt wird, woher dieser Vergleichspreis stammt. So könne nämlich gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei stets um einen früheren Preis des Verkäufers handelt.

Diese Rechtsauffassung des LG Düsseldorf überrascht insofern, als das OLG Düsseldorf als nächst höhere Instanz zuvor bereits in einem ähnlichen Fall einen Wettbewerbsverstoß verneint hat (Urteil vom 26.06.2010, Az. I-20 U 28/10).