Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die von Amazon durchgeführte Aktion „Cyber Monday 2010“ eine irreführende Werbung darstellt.

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Diese Sonderaktion war von Amazon bereits einige Wochen vorher angekündigt worden. An dem betreffenden Tag ging dann alles ganz schnell: Amazon bot jeweils 5 Produkte – wie etwa eine Spielkonsole und eine elektrische Zahnbürste zu stark reduzierten Preisen im Zwei-Stunden-Takt an. Doch nur wenige Kunden kamen zum Zuge, weil die Produkte nur wenige Sekunden zu dem vergünstigten Preis abgerufen werden konnte. Im Anschluss daran konnten sie nur zum normalen Verkaufspreis erworben werden.

Viele Verbraucher waren daraufhin verärgert und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Bundesverband. Diese Organisation ging daraufhin gerichtlich gegen Amazon vor und verlangte, dass derartige Aktionen künftig unterbleiben.

Das Landgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. 91 O 27/11) statt. Nach Ansicht der Richter liegt hierin eine irreführende Werbung. Die Richter stellten klar, dass die Ware bei derartigen Aktionen lang genug vorrätig gehalten werden muss. Wenn sich der Angebotszeitraum auf zwei Stunden erstreckt, muss sie nach Ansicht der Richter mindestens 30 Minuten zum vergünstigten Preis erworben werden können. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Als Online-Händler sollten Sie daher mit derartigen Werbeaktionen vorsichtig sein.

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