Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sagte eBay den Kampf an, weil auf der Online-Plattform zur Adventszeit 2019 Bücher mit einem Rabatt von 10 % angeboten wurden. Darin sah der Börsenverein einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung, auch wenn eBay den Verkäufern für jeden Kauf den vollen, nicht rabattierten Betrag auszahlte. Lag hier wirklich ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor oder hat eBay ein Schlupfloch gefunden?

Eine Drittfinanzierte Rabattaktion stellt keinen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) dar. Das urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urt. v. 14.03.2023, Az. 11 U 20/22), nachdem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wegen einer Rabattaktion auf eBay klagte. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte nun die Nichtzulassungsbeschwerde des Börsenvereins ab.

Umging eBay die Buchpreisbindung?

Satzungsgemäße Aufgabe des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ist die Sicherung der Preisbindung u.a. von Büchern. Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Beklagter im Verfahren war Ebay. Nach Abschluss des Kaufvertrags können dort Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Ebay bot seinen Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte Ebay an die Verkäufer.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels nahm daraufhin Ebay auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. 


E-Commerce-Checkliste zum Download: Sorgenfrei & rechtssicher verkaufen!

Von Produktdetails bis Datenschutz: Unsere kostenlose E-Commerce-Checkliste stellt sicher, dass Ihr Online-Shop alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Wir schicken Ihnen die Checkliste zum Download kostenlos zu:

Checkliste E-Commerce

Einwilligung(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus


Klage in allen Instanzen erfolglos

Das Landgericht (LG) Wiesbaden hatte zunächst die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sodann hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Dem Börsenverein stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen Ebay zu, bestätigte das OLG.

Ebay unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da das Unternehmen selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf der Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der Ebays in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis. Ohne Erfolg vertrete der Börsenverein die Ansicht, die von den Buchhändlern an Ebay zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Die Revision wurde ausgeschlossen. Mit der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ist das Verfahren nun endgültig beendet.

Börsenverein sieht unerwünschten Preiswettbewerb

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgte für Enttäuschung beim Börsenverein. Die Gewährung von Preisnachlässen, wie es eBay vorgenommen hat, stelle aus Sicht des Börsenvereins die Schaffung eines unerwünschten Preiswettbewerbs dar. So würde die Buchpreisbindung umgangen werden. Weiterhin kritisiert wurde auf Seiten des Börsenvereins die bestehende Regelungslücke in Bezug auf Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodelle. Diese Lücke sei inzwischen offensichtlich und sorge für immer häufiger auftretende Fälle, bei denen große Unternehmen Wettbewerbsvorteile erlangen und somit die Buchpreisbindung insgesamt gefährden. Der Börsenverein fordert daher eine gesetzliche Klarstellung, die solchen Praktiken Einhalt gebietet. Denn das BuchPrG sei laut der Stellungnahme des Börsenvereins ein Garant für Qualität und Vielfalt auf dem Buchmarkt und würde so vor allem kleine, unabhängige Buchhandlungen und Verlage schützen, die dem Preiskampf großer Onlinekonzerne nicht standhalten könnten.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels zeigt sich also nicht zufrieden und wird weiterhin gegen Verstöße gegen die Buchpreisbindung vorgehen. Ob die Bundesregierung dahingehend in nächster Zeit wirklich tätig wird, wie es der Börsenverein fordert, steht allerdings noch in den Sternen.

agr/tsp