Nach der Verabschiedung des Textes durch das europäische Parlament und die Annahme durch den Rat der Europäischen Union wurde die Verbraucherrechterichtlinie kürzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Online-Händler und Verbraucher müssen sich auf einige wichtige Änderungen einstellen.

 

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Die Verkündigung der EU-Verbraucherrechterichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 22.11.2011. Wann die neuen Regelungen für Online-Händler verbindlich werden, hängt von der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ab. Er hat dazu bis spätestens zum 13.12.2013 Zeit.

Durch die ER-Verbraucherrechterichtlinie werden die Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht verbindlich harmonisiert.

Besonders bedeutsam für den Verbraucher: beim Widerrufsrecht gilt dann europaweit die 14-tägige Widerrufsfrist. Auf diese Weise wird der europaweite Handel entscheidend erleichtert – die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate – somit entfällt für deutsche Händler das “unendliche Widerrufsrecht”. Für die Belehrung zum Widerruf wird eine Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt.

Bei der Rücksendung von Waren gilt: jetzt hat grundsätzlich der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Händler zuvor auf diese Rechtslage hingewiesen hat, d. h. jetzt ist keine Sondervereinbarung dazu mehr nötig. Der Händler hat hierbei aber weiterhin die Hinsendekosten zu übernehmen, dies allerdings ohne Expresszuschläge.

Darüber hinaus enthält die VRRL Regelungen zur Erklärung des Widerrufs und es werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht festgeschrieben, so etwa für “hygienisch sensible Waren”, die entsiegelt worden sind. Für Verbraucher gibt es weiterhin die Rücksendefrist von 14 Tagen und das Zurückbehaltungsrecht für Händler.

Die jetzt erreichte Vollharmonisierung im Rahmen der VRRL bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen dürfen.

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