Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschied kürzlich, dass die Wirksamkeit eines durch Einstellen einer Auktionsware bei eBay begründeten verbindlichen Angebots nicht durch die vorzeitige Beendigung der Auktion tangiert wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte bot im Rahmen einer eBay-Auktion einen Gebrauchtwagen zum Startpreis in Höhe von 1,- Euro an. Der Kläger gab in Folge dessen ein Gebot ab.

Nach Ablauf von einigen Stunden brach der Beklagte die Auktion grundlos ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Höchstgebot noch nicht den Startpreis überschritten. Der Kläger verlangte Übereignung des Wagens Zug-um-Zug gegen Zahlung vom nächst höheren Preis im Vergleich zum Startangebot, also 1,50 Euro. Der Beklagte hielt das Erfüllungsverhalten des Klägers für rechtsmissbräuchlich.

Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 08.04.2011 Az. 6 C 123/11 der ständigen Rechtsprechung angeschlossen und das Freischalten einer Online-Auktion bei eBay einem verbindlichen Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages in Anlehnung an § 10 Nr. 1 S. 1 eBay-AGB  gleichgestellt. Dieses Angebot hat der Kläger durch die Eingabe des Höchstgebotes – auflösend bedingt durch die Abgabe eines höheren Gebots durch einen anderen Bieter – verbindlich angenommen. Somit haben sich die beiden Beteiligten bereits vor dem Ende der Auktion an ihre Erklärungen gebunden. Der Beklagte ist gesetzlich nicht dazu berechtigt gewesen das Angebot zurückzunehmen und das vorliegende Gebot zu streichen. Mangels eines relevanten Irrtums hat er das Angebot nicht anfechten können. Auch ist der Übereignungsanspruch des Klägers nicht erloschen, da der Wagen nicht weiterveräußert worden beziehungsweise ihm abhanden gekommen ist. Ferner verstößt dieses Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Treu und Glaubens gem. § 242 BGB, da das wirtschaftlich für den Beklagten misslungene Ergebnis nicht schlechthin untragbar ist.

Fazit:

Diese Entscheidung bezweckt ein eindeutiges Ende des Missbrauchs im Internet-Warenhandel und ist mithin zu begrüßen. Den Auktionsbeteiligten soll die Tragweite von deren rechtsverbindlichen Erklärungen bewusst werden. Dazu hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen durch rigorose Anwendung der bewährten Grundsätze des BGB konsequenterweise beigetragen. Diese Maßstäbe hat der BGH in seiner jüngeren, erst nach dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichtes ergangenen Entscheidung vollumfänglich bestätigt, vgl. BGH-Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10.

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