Der Deutsche Bundestag hat am 02.03.2012 den bereits seit Monaten heiß diskutierten Gesetzesentwurf zum Schutz von Verbrauchern vor Internet-Abzocke verabschiedet. Demnach wird es wohl noch in diesem Jahr zur sog. „Button“-Lösung kommen.


Ziel: besserer Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (BT-Drs. 17/7745) – so die amtliche Bezeichnung – werden Privatpersonen im Internet besser vor verschleierten Abofallen geschützt. Solche Fallen hätten sich nach der Gesetzesbegründung trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Unseriöse Unternehmen würden durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst verschleiern, dass ihre Leistung etwas koste. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande komme, würden die Verbraucher die vermeintlich bestehenden Forderungen aufgrund des Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen begleichen.

Transparenter Hinweis, Bestätigung der Zahlungsverpflichtung mittels „Button“

Das Gesetz verpflichtet Unternehmer, zukünftig Privatpersonen im elektronischen Geschäftsverkehr klar und unmissverständlich, in hervorgehobener Weise und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren. Ein wirksamer Vertragsschluss setzt zudem voraus, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Sofern die Bestellung – gerade bei sogenannten Online-Shops – über eine Schaltfläche („Button“) erfolgt, muss diese verständlich und unzweideutig durch eine entsprechende Beschriftung auf die Zahlungspflicht hinweisen („Button“-Lösung). Diesen Anforderungen genügt – im Gegensatz zur bisher zulässigen Beschriftung „Bestellung absenden“ – nach einem neuen § 312 g Abs. 3 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur noch die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nach einer Bestimmung im Gesetzentwurf tritt dieses dann drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

Fazit

Unternehmer, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Internetseiten nicht mit einem entsprechenden „Button“ versehen, schließen keine wirksamen Verträge mehr und können zudem von Wettbewerbern abgemahnt werden. Dies trifft allerdings nicht nur die wenigen schwarzen Schafe, sondern den gesamten Onlinehandel, was zu weitreichenden Konsequenzen führen wird. Nicht auszuschließen ist zudem, dass das Gesetzesvorhaben neue Abmahnwellen lostritt.