Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil vom 11.03.2010 (Az. I ZR 123/08) erneut mit dem für Online-Händler relevanten Thema „Preissuchmaschinen” beschäftigt. Das Gericht hat entschieden, dass ein Online-Händler bei einer Werbung über eine Preissuchmaschine wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Preiserhöhungen erst verspätet in der Preissuchmaschine aufgeführt werden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Online-Händler, der Haushaltselektronik über einen Online-Shop vertreibt, von einem Wettbewerber wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte seine Angebote u.a. auch in der Preissuchmaschine idealo.de aufgeführt und wurde am 10.08.2006 als günstigster Anbieter einer Espressomaschine ausgewiesen. Allerdings nahm der Beklagte noch am selben Tag eine Preiserhöhung vor, die jedoch erst einige Stunden später in der Preissuchmaschine aufgeführt wurde. Zwar hatte der Beklagte die Preiserhöhung unmittelbar nach der Vornahme auch an die Preissuchmaschine weitergeleitet, allerdings werden solche Änderungen erst zeitlich verzögert angezeigt. Der Kläger sah in der nicht aktuellen Preisangabe in der Preissuchmaschine eine irreführende Werbung des Beklagten gegeben.

Der BGH gab dem Kläger Recht und entschied, dass es einem Online-Händler durchaus zumutbar sei, Preiserhöhungen in seinem Online-Angebot erst dann anzuzeigen, wenn diese auch in der Preissuchmaschine aufgeführt werden. In der Pressemitteilung des BGH wird weiter ausgeführt:

„(…)Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann”.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.”

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.03.2010; Nr. 56/10)