Wer als Unternehmer bei seinem Unternehmen ein unzutreffendes Alter angibt, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Das gilt allerdings nicht immer. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine eher ungewöhnliche Fallkonstellation: Dort warb ein Unternehmen im Bereich der Nagelpflege in Newslettern mit dem Slogan: “Wir feiern 5 Jahre Nailsdepot“. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Waren zu einem Rabatt von 30% angeboten wurden. Ein Konkurrent bekam heraus, dass das Geschäft schon seit 7 Jahren existierte und mahnte das Unternehmen ab.

Das Oberlandesgericht Hamm wies allerdings die Klage des Unternehmens mit Urteil vom 24.01.2012 (Az. I- 4 U 129/11) ab. Es fehlt hier an einer Irreführung des Verbrauchers. Diese besteht nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich nur dann, wenn der Onlinehändler ein zu hohes Alter angibt. Denn damitverbindet der gewöhnliche Verbraucher eine bessere Verlässlichkeit und Qualität bezüglich der erbrachten Dienstleistungen. Infolgedessen kommt dann eine Irreführung des Verbrauchers in Betracht. Ein geringeres Alter ist hingegen mit keiner größeren Wertschätzung verbunden.

Daraus ergibt sich, dass Sie als Unternehmer vor allem darauf achten, dass Sie im Rahmen Ihrer Werbung nicht aus Versehen ein höheres Alter angeben. Aber auch in dieser Situation sollten Sie im Falle einer Abmahnung prüfen lassen, ob diese wirklich berechtigt ist. Da die Umstände des Einzelfalls hier eine große Rolle spielen, sollten Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden.