Als Online-Händler dürfen Sie eine zeitlich befristete Rabattaktion normalerweise nicht verlängern. Ansonsten handeln Sie gewöhnlich wettbewerbswidrig und müssen mit einer Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes.

Im vorliegenden Fall feierte der Betreiber eines Möbelhauses das 180-jährige Bestehen. Aufgrund dieses Anlasses warb er in Postwurfsendungen unter insbesondere mit einem „10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen“. Diese wurden in dem Zeitraum vom 22.09.2008 bis zum 29.09.2008 an Haushalte verteilt. Darin wurde die Aktion auf den 04.10.2008 befristet. Im Folgenden wurde die Frist in weiteren Anzeigen auf den 11.10.2008 und dann bis zum 18.10.2008 „letztmalig verlängert“.

Hiergegen ging ein Konkurrenzunternehmen vor und verlangte neben der Unterlassung unter anderem auch Schadensersatz. Der Betreiber des Möbelhauses rechtfertigte sich damit, dass seine Aktion mit einem großen wirtschaftlichen Erfolg verbunden gewesen sei. Dies habe er nicht vorausgesehen.

Der Bundesgerichtshof gar der Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 07.07.2011 (Az. I ZR 173/09) gleichwohl statt. Gewöhnlich ist die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion unlauter und somit wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Der Verbraucher wird hierdurch getäuscht. Er darf normalerweise darauf vertrauen, dass die jeweiligen Produkte nach dem Ablauf nicht mehr zu den günstigen Konditionen angeboten werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände eingetreten sind, die der Verkäufer nicht voraussehen konnte. Hierzu gehört etwa die vorübergehende Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt. Allerdings kann der Unternehmer sich nicht auf den großen wirtschaftlichen Erfolg der Aktion berufen.