Insbesondere Shopbetreiber und Webentwickler sollten aufpassen. Ihre Apps müssen normalerweise ein ordnungsgemäßes Impressum enthalten. Bereits Kleinigkeiten können schnell zu einer teuren Abmahnung oder sogar Klage führen.

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Viele Shopbetreiber bieten mittlerweile ihren Kunden an, dass sie ihre Portale über spezielle Apps auf mobilen Endgeräten – wie iPhone und iPad – aufrufen können. Dabei wissen viele nicht, dass diese ebenfalls impressumpflichtig sind.

Ein typisches Beispiel dafür ist der Fall eines Shopbetreibers, der in seinen mobil abrufbaren Angeboten nicht auf das Widerrufsrecht hinwies. Darüber hinaus wurde darin nicht die Umsatzsteuer ausgewiesen. Ein Impressum war zwar vorhanden, konnte jedoch nur durch einen Klick auf das nicht näher erläuterte Symbol „>“ aufgerufen werden. Hierfür wurde der Shopbetreiber als Anbieter von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser erwirkte zugleich eine einstweilige Verfügung. Dies sah der Online-Händler nicht ein und legte Widerspruch ein.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: I-4 U 225/09), dass die erwirkte einstweilige Verfügung aufrechterhalten bleibt. Denn der Shopbetreiber hat hier insbesondere gegen seine Impressumspflicht verstoßen. Er muss nämlich klar und verständlich über sich als Anbieter informieren. Hierzu reicht es nicht, wenn das Impressum auf eine derart versteckte Weise aufgerufen werden kann. Von daher liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Hierbei spielt es keine Rolle, inwieweit er schuldhaft gehandelt hat.

Als Online-Händler sollten Sie daher unbedingt darauf achten, dass auch Ihre mobil abrufbaren Angebote über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Dieses muss alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben enthalten. Welche das genau sind, hängt vor allem von der Rechtsform des Betreibers ab. Darüber hinaus muss das Impressum ständig verfügbar, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Maßstab ist hier nach der Rechtsprechung der durchschnittliche Nutzer und nicht der Freak. Die Gerichte legen hier gewöhnlich einen strengen Maßstab an. Sie  sollten darauf achten, dass bei dem Aufruf des Angebotes direkt eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Impressum“ angezeigt wird. Sie sollten stattdessen keine anderslautenden Worte wie „Info“ benutzen. Schon gar nicht sollten Sie Schaltflächen wie „Mehr“ oder „Weiter“ verwenden, nach deren Betätigung erst das Impressum als weiterer Menüpunkt angezeigt wird.

Diese Grundsätze sollten nicht nur Shopbetreiber, sondern auch Webentwickler beherzigen. Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Impressumspflicht bei Apps häufig sogar von größeren Anbietern vernachlässigt wird. Weil die Umsetzung der vielen Vorgaben durch Gesetz und Rechtsprechung gar nicht so einfach ist, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Rechtsanwalt, um Ihren Onlineshop wirklich abmahnsicher zu machen.

Das gilt übrigens auch für andere Web-Angebote, etwa von Informationsdiensten und auch Blogger-Plattformen. Denn auch bei nicht kommerziell betriebenen Diensten besteht häufig eine Impressumspflicht, wenn etwa Werbebanner verwendet werden.

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