Dürfen Online-Händler bei Verwendung des Wortes „frühestens“ in der Widerrufsbelehrung abgemahnt werden? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Vorliegend hatte ein Verbraucher einen Vertrag über die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen, der die Zahlung einer Vermittlungsgebühr in monatlichen Raten vorsah. Der Verbraucher kündigte nach der Zahlung von mehrere Raten den Versicherungsvertrag und erbrachte keine weiteren Zahlungen mehr. Darufhin verlangte der Versicherungsmakler die Zahlung des noch offenen Betrages. Der Verbraucher weigerte sich jedoch und widerrief die Vereinbarung, obwohl die Widerrufsfrist von 14 Tagen längst abgelaufen war.

Die dem Vertragsformular beigefügte Widerrufsbelehrung enthielt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ unter anderem die folgende Formulierung: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs….“

Widerrufsfrist beginnt nicht

Hierzu entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. III ZR 83/11), dass der Verbraucher seine Willenserklärung auf Abschluss einer Vermittlungsgebühr ordnungsgemäß widerrufen hat. Ihn steht infolgedessen sein Widerrufsrecht noch zu. Denn die Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch gar nicht zu laufen begonnen. Die Richter begründeten das damit, dass der Verbraucher durch die Formulierung „frühestens“ in die Irre geführt wird. Er erfährt nämlich nicht, unter welchen genauen Voraussetzungen der Fristbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Gefahr von Abmahnung

Dieses Urteil überrascht nicht, weil es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht-auch wenn manche unteren Instanzen abweichend entscheiden. Als Online-Händler sollten Sie sich daran halten, weil Verbraucher sonst längere Zeit ihr Widerrufsrecht ausüben können. Darüber hinaus müssen Sie mit einer teuren Abmahnung durch einen Konkurrenten oder die Verbraucherzentralen rechnen. Dies können Sie als Shopbetreiber nur vermeiden, indem Sie die aktuelle Musterbelehrung verwenden ohne dabei keinesfalls vom genauen Wortlaut oder der äußeren Gestaltung abzuweichen. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihren Onlineshop abmahnsicher machen.

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge interessant für Sie:

BGH stellt strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Online-Händler

BGH: Onlinehändler müssen Verbraucher vollständig über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf aufklären!

Neue BGH-Entscheidung zur Widerrufsbelehrung: Fehlende Zwischenüberschriften stellen Abmahngrund dar!