Seit vergangenem Freitag gilt die DSGVO. Aufgrund der nun geltenden strengen Informationspflichten kursiert im Netz derzeit das Gerücht, dass nun auch nicht mehr geblitzt werden dürfe, da betroffene Autofahrer nicht über die Datenverarbeitung ihrer persönlichen Daten aufgeklärt würden. Wir sind diesem Gerücht einmal auf die Spur gegangen und erklären die tatsächliche Rechtslage.

In den vergangenen Wochen wurde überall nur noch über ein Thema gesprochen: Die Datenschutzgrundverordnung (Kurz: DSGVO). Mittlerweile dürfte nahezu jedem bekannt sein, dass die DSGVO  zahlreiche Informationspflichten des Datenverarbeiters zum Zeitpunkt der Datenerhebung vorsieht. In den sozialen Netzwerken wird daraus derzeit abgeleitet und verbreitet, dass jetzt auch die Ordnungsbehörden vor dem Blitzen den Geblitzten mitteilen müssten, welche Daten beim Blitzen verarbeitet werden. Daraus wird gefolgert, dass die DSGVO das Blitzen in Deutschland in die Rechtswidrigkeit gedrängt hat, denn eine solche Information ist schlicht unmöglich. Ist das Blitzen also seit dem 25. Mai rechtswidrig?

Doch stimmt das, oder ist diese Ansicht schlicht falsch?

Gehen wir das Ganze einmal der Reihe nach durch: Die DSGVO ist grundsätzlich auf jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar, so dass große Teile der bestehenden nationalen Regelungen durch diese verdrängt werden. Mit der DSGVO ändert sich also alles, inklusive auch der Blitzer-Regelungen, oder etwa doch nicht?

Nun, die DSGVO sieht Bereichsausnahmen vor, auf die die DSGVO keine Anwendung findet. Ein vom Anwendungsbereich der DSGVO nicht umfasster Bereich ist unter anderem der der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, was aus Artikel 2 Absatz 2 lit. d) DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 19 (einer der DSGVO vorangehenden Verordnungs-Erläuterung), hervorgeht.

In Art. 2 Abs 2 lit.d) DSGVO lautet es:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Problematisch an dieser Ausnahmeregelung im Hinblick auf Radarfallen (bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst) ist allerdings, dass „geblitzt werden“ nach deutschem Verständnis gar keine Straftat, sondern lediglich einen bloße Ordnungswidrigkeit darstellt.

Nun stellt sich zunächst die berechtigte Frage, ob der Begriff der „Straftat“ im Sinne der DSGVO denn auch eine Ordnungswidrigkeit umfasst. Die Antwort auf diese Frage ist von enormer Bedeutung, denn sollte der Begriff der Straftat auch eine Ordnungswidrigkeit umfassen, wäre die Konsequenz, dass die DSGVO auf Blitzer überhaupt keine Anwendung findet. Ein Dilemma für die Autofahrer, die insgeheim bereits die Hoffnung hatten, nun ungeschoren rasen zu können.

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nun eine Straftat im Sinne der DSGVO?

Der durch Artikel 2 Absatz 2 lit.d) DSGVO erwähnte ausgenommene Bereich ist durch die zeitgleich ergangene Richtlinie EU 2016/ 680 geregelt, welche seit 2016 gilt.

In Erwägungsgrund 13 zur dieser Richtlinie EU 2016/ 680 wird klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist und deshalb der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bedarf. Soweit so gut, doch bleibt die Frage, ob Ordnungswidrigkeiten mitumfasst sind weiterhin offen, denn eine entsprechende Entscheidung des EuGH gibt es bislang überhaupt nicht.

Jedenfalls die deutschen Gesetzgeber gehen davon aus, dass Ordnungswidrigkeiten von dem Begriff der Straftat im Sinne der DSGVO und der Richtlinie EU 2016/ 680 mitumfasst sind. Denn mit der Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde auch die Richtlinie EU 2016/ 680 in nationales Recht umgewandelt.

In der Begründung zur Neuregelungen des BDSG heißt es lapidar, dass Ordnungswidrigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sind (Quelle: Bundestags-Drucksache 18/ 11325 S.110). Weiter heißt es dort:

„Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit in Rede steht.“

Dass Ordnungswidrigkeiten auch vom unionsrechtlichen Begriff „Straftat“ mit umfasst werden, wurde zuvor bereits von Juristen vertreten. Die Anwendbarkeitsfrage hinge anderenfalls von der Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber ab, also davon, ob er ein Verhalten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit einstuft. Konsequenz wäre, dass der nationale Gesetzgeber bestimmen kann, ob die DSGVO mit ihren Informationspflichten Anwendung findet oder nicht. Und das war nicht im Sinne der Erfinder.

Dass Ordnungswidrigkeiten auch vom unionsrechtlichen Begriff „Straftat“ mit umfasst werden, gilt Artikel 2 Absatz lit. d), was zur Folge hat, dass die DSGVO nicht auf Ordnungswidrigkeiten Anwendung findet.

Doch was gilt dann?

Anwendbar bleiben die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze in ihrer aktuellen Fassung.

Ähnlich strenge Vorschriften zu den Informationspflichten, wie es die DSGVO vorsieht, finden sich in den entsprechenden Gesetzesabschnitten des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze jedoch nicht. Allerdings sind Autofahrer, die geblitzt wurden, dennoch sehr wohl über die Datenverarbeitung zu benachrichtigen. Doch auch über die Benachrichtigung der Datenverarbeitung werden in § 56 BDSG nur Mindestinformationen, die eine solche Benachrichtigung enthalten muss, festgelegt. Benachrichtigungen können auch nachträglich ergehen, z.B. im Bußgeldbescheid, da sie primär dem Zweck dienen, dass der Betroffene die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen lassen kann und seine Rechte geltend machen kann.

Selbst wenn ein spezielles Gesetz eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen vorsieht, kann die Benachrichtigung soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wenn anderenfalls der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

Fazit

Die DSGVO sieht an vielen Stellen Bereichsausnahmen vor oder ermöglicht es den Mitgliedsstaaten eigene nationale Regelungen zu erlassen. Einer dieser Bereiche ist eben auch der der Ordnungswidrigkeiten. Es sieht also schlecht aus für all diejenigen, die gehofft hatten, dass Blitzer nunmehr über die Blitzer-Aufnahme informieren müssten. Die DSGVO hat der Verfolgung der Geschwindigkeitsüberschreitung per Blitzer also keinen Riegel vorgeschoben.  An der Verfolgung von Deutschlands am meisten begangener Ordnungswidrigkeit ändert die DSGVO jedenfalls nichts. Autofahrer müssen sich weiterhin an die Geschwindigkeitsvorgaben halten und befürchten rechtmäßig geblitzt zu werden.

jpa