Update 12.08.2014 15h50: Das VG Ansbach hat entschieden, dass Dashcams unter bestimmten Bedingungen unzulässig sind. Wer mit einer Autokamera Aufnahmen fertigt, in der Absicht diese später im Internet zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen (dazu zählen auch die Strafverfolgungsbehörden), handelt rechtswidrig. Die Berufung wurde zugelassen, da der Frage eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird. (Update Ende)

Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (VG) wird heute über die Zulässigkeit sogenannter Dashcams entschieden. Die Auto-Videokameras bieten bereits länger Anlass zum Streit. Für Autofahrer eignen sie sich um Unfälle zu dokumentieren und können somit in einem späteren Verfahren der Beweissicherung dienen.

Datenschützer halten diese Kameras jedoch für rechtswidrig, denn die anlasslose Videoüberwachung verstoße aus ihrer Sicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem würden die Passanten und andere Beteiligte nicht auf die Aufnahmen aufmerksam gemacht, sodass die Überwachung zudem noch heimlich geschehe. Schließlich gebe es genaue gesetzliche Regelungen dafür, wann und ob Videoüberwachungen durchgeführt werden dürfen.

Möglicher Verstoß gegen den Datenschutz

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob das Bundesdatenschutzgesetz gegen das vermeintlich verstoßen wird, hier überhaupt anwendbar ist. Grund dafür ist der §1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der besagt, dass die Regelungen des Datenschutzes für nicht-öffentliche Stellen nicht gelten, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Wer im Urlaub die Landschaft oder die Hotelanlage filmt, unterliegt demnach nicht den Bestimmungen des BDSG. Man könnte sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass die Dashcam ebenfalls nur Aufzeichnungen zu privaten Zwecken macht. Den meisten Autofahrern geht es jedoch bei der Anbringung einer Dashcam, um die Aufzeichnung von Beweisen im theroretischen Falle eines Unfalls. Dieser Zweck ist wohl nicht mehr als rein privat anzusehen, da hier der Bereich der Strafverfolgung berührt wird. Insofern ist davon auszugehen, dass Autofahrer, die die Dashcam zur Dokumentierung der Fahrweise anderer Autofahrer aufstellen, nicht ausschließlich privat handeln und die Regeln des BDSG greifen.

Sodann kommt es auf die Regelung des §6 BDSG an. Die Norm zählt drei Voraussetzungen auf, unter denen eine Videoüberwachung rechtens wäre:

• Zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
• Zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
• Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

Abwägung im Einzelfall

Im Falle der Autofahrer käme als Grund ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung im Falle eines Unfalls in Betracht. Voraussetzung ist jedoch auch, dass keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Es muss also eine Abwägung stattfinden zwischen dem Interesse der Autofahrer an der Beweissicherung und dem Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das VG Ansbach entscheiden wird.

Rechtswidrige Aufnahmen können unter Umständen doch als Beweis dienen

Eine andere Frage ist in diesem Zusammenhand die der Verwertung rechtswidriger Aufnahmen im Beweisverfahren. Hier kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. Es kann ein Beweisverwertungsverbot ergehen, die Aufnahmen können aber unter Umständen auch trotz ihrer Rechtswidrigkeit als Beweis zugelassen werden. Eine Rolle spielt hier die Schwere der Straftat. Sollten die Aufnahmen solcher Dashcams als unzulässig gewertet werden, dürften die Aufnahmen bei einem Streit über einen leichten Auffahrunfall beispielsweise, wohl nicht als Beweis im Verfahren zugelassen werden.

Wir werden selbstverständlich über den Ausgang des Verfahrens berichten.