Manche Unternehmen versuchen Verbraucher bei offenen Rechnungen auf unzulässige Weise unter Druck zu setzen. Dies geschieht unter anderem dadurch, dass Kunden durch einen missverständlichen Hinweis bezüglich der Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA eingeschüchtert werden sollen. Dass solche Praktiken unzulässig sind, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt.

Gläubiger dürfen keine missverständlichen Angaben zur SCHUFA-Meldung in „Letzter Mahnung“ machen©-IckeT-Fotolia
Gläubiger dürfen keine missverständlichen Angaben zur SCHUFA-Meldung in „Letzter Mahnung“ machen©-IckeT-Fotolia

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Verbraucherin die von einem Unternehmen geltend gemachte Forderung in Höhe von 96,- Euro für den 12-monatigen Zugang zu einer bestimmten Datenbank bestritten. Sie verwies in mehreren Schreiben darauf, dass sie mit der Firma gar keinen Vertrag abgeschlossen hat und aufgrund dessen gar kein Anspruch gegen sie besteht.

Gleichwohl verschickte das mittlerweile eingeschaltete Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH an sie ein Schreiben -in Form einer „Letzten Mahnung“-, das es in sich hatte. Es enthielt den folgenden Passus: „Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig… Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.“

Nur bei unbestrittener Forderung Übermittlung von Daten an SCHUFA zulässig

Hierzu stellte das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 16.10.2014 (Az. 27 O 133/14) klar, dass der vermeintliche Gläubiger bei einer bereits bestrittenen Forderung nicht die Übermittlung von persönlichen Daten des Verbrauchers an die SCHUFA in Aussicht stellen darf. Ein solches Verhalten verstößt gegen § 28 a Abs.1 Ziffer 4d BDSG.

Irreführung des Verbrauchers durch Verwendung eines juristischen Fachbegriffs

Im vorliegenden Fall versteht ein gewöhnlicher Verbraucher die Erklärung dahingehend, dass er trotz Bestreitens der Forderung mit der Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen muss. Zwar ist in dem betreffenden Abschnitt nicht von einem unbestrittenen, sondern von einem einredefreien Anspruch die Rede. Hierbei weist das Gericht aber zutreffend darauf hin, dass einem Laien der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen normalerweise nicht bekannt ist. Bei dem Begriff „einredefrei“ handelt es sich um einen Ausdruck aus der Juristensprache, der vielen Verbrauchern nicht geläufig ist. Viele setzen ihn mit dem Ausdruck „unbestritten“ gleich. Insofern handelt es sich um eine missverständliche Angabe, die unzulässig ist.

Abzuwarten bleibt allerdings, ob dieses von Verbraucherschützern erstrittene Urteil rechtskräftig wird.

Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist bei bestrittener Forderung unzulässig

Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass bei einer bestrittenen Forderung nicht mit einem negativen Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht werden darf. Gleichfalls greifen zuweilen Unternehmen auf dieses unfaire Mittel zurück.