Die große „Bild für alle“ Aktion zum 60. Geburtstags der größten deutschen Tageszeitung stieß auf kreative Gegenwehr. Jetzt bezichtigt der Axel Springer Verlag kurioserweise seine Gegner der Computersabotage gemäß § 303 b StGB.

Bild bezichtigt Aktivisten der Computersabotage

Bildnachweis: Virus / Razza Mathadsa / CC BY 2.0 /Some rights reserved

Die groß angelegte Verteilaktion des Axel Springer Verlags stieß schon in der Vorbereitungsphase auf erheblichen Widerstand. Geplant war anlässlich des sechzigsten Geburtstags der „BILD“ ein Gratisexemplar an jeden der über 40 Millionen deutschen Haushalte zu verschicken.

Dies stieß in vielen Springer kritischen Blogs und anderen Gegnern des Blattes auf heftige, teilweise kreative Gegenwehr. So wurde in einem Blog ein Musterschreiben bereitgestellt, dass nach Ankündigung des Autors an acht e-Mail Adressen des Verlags versendet werden sollte. So sollte sichergestellt werden, dass das Schreiben auch tatsächlich seinen bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht.

In dem Schreiben wurde u.a. Auskunft über die von Springer gespeicherten personenbezogenen Daten des Absenders gefordert. Dem Auskunftsverlangen kam der Verlag in der Folge nicht nach, sodass einige Aktivisten und kritische Leser der entsprechenden Blogs ihre Anfragen erneuerten.

Anstatt dem berechtigten Verlangen der Privatpersonen nachzukommen antwortete Springer qua Mail auf die Auskunftsanforderungen. Darin wird u.a. dargelegt, dass sich der Verlag mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmt habe und man zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es den Anfragenden allein darauf angekommen sei die Kommunikationseinrichtungen des Empfängers, also die der BILD Zeitung zu blockieren. Die Absender werteten dieses Verhalten als

“rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ und erfülle darüber hinaus als sog. “E-Mail-Bombing” den Tatbestand der Computersabotage gem. § 303 b StGB. Für den Fall, dass die datenschutzrechtliche Anfrage weiter aufrecht erhalten bleiben sollte, so solle man eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises übersenden, da man sich “vor der Erteilung der Auskünfte über die Identität des Petenten versichern” müsse.

Nach erfolgter Stellungnahme durch den Berliner Datenschutzbeauftragten wird klar, dass sich der Verlag tatsächlich an die Behörde gewandt hat. Diese konnte allerdings keine missbräuchliche Ausübung des Auskunfts- und Widerspruchsrechts durch den einzelnen Anfragenden erkennen. Die Anfragen müssten daher anstandslos beantwortet werden. Zu der Frage, ob die Betroffenen tatsächlich eine Ausweiskopie beibringen müsste äußerte sich die Behörde dahingehend, dass die in Rede stehende Stelle zwar grundsätzlich „die Identität des Auskunft Begehrenden zu überprüfen” habe, um nicht Daten an einen Unbefugten gelangen zu lassen. Stimme aber wie hier die vom Betroffenen angegebene Postadresse mit der gespeicherten Adresse überein, so gebe es regelmäßig keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen oder sogar zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises. Im Weiteren äußerte sich die Behörde dahingehend, dass das Schreiben bzw. das Verhalten der Axel-Springer AG zum Anlass genommen werde, “den Vorgang aufsichtsrechtlich zu überprüfen”.

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