Sie haben ihr Fahrzeug geleast und wollen es trotz abgelaufener „14-Tage-Widerrufsfrist“ zurückgeben? Ein sensationelles Urteil macht es möglich. Für die meisten Leasingnehmer der Sixt Leasing SE heißt das: Sie können ihre Raten komplett zurückfordern! Wir klären auf:

Von Ralf Roletschek – Eigenes Werk, FAL

Ein Münchener Richterspruch stärkt massiv die Rechte aller Verbraucher. Bei den Autofinanzierern indes löst das Urteil seither regelrechte Schockwellen aus.

Das bahnbrechende Urteil, von dem wir reden, hat ein Leasingnehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) München im Juni 2020 erstritten, nachdem er mit seinem Fahrzeug bereits über 40.000 Kilometer gefahren war. Das Gericht erkannte die Widerrufsbelehrung im Leasingvertrag der Sixt Leasing SE als fehlerhaft an.

Das OLG München entschied, dass der Widerruf auch über ein Jahr nach Abschluss des Leasingvertrags wirksam erfolgte! Die Sixt Leasing SE wurde daher zur Rückabwicklung des Leasingvertrags verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (OLG München, Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 32 U 7119/19).

Die Folge für Sie als Leasingnehmer:

  • Der Leasingnehmer gibt sein Auto zurück.
  • Der Leasingnehmer bekommt dafür alle bereits gezahlten Leasingraten erstattet.
  • Der Leasingnehmer muss den Leasingvertrag nicht weiter bedienen.
  • Besonders erfreulich: Der Leasingnehmer muss sich für die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Auch Ihnen steht dieses Recht zu. Das Urteil zeigt eindrücklich, dass der Widerrufsjoker allen Verbrauchern die Möglichkeit bietet, nicht nur aus ihrer Autofinanzierung, sondern auch aus ihrem Leasingvertrag wieder auszusteigen. Hier betraf es die Sixt Leasing SE, doch auch für andere Autovermieter, die in ähnlicher Weise nicht korrekt belehrt haben, gilt dies. Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln! Daher empfehle ich Ihnen: Bestehen auch Sie auf Ihr gutes Recht. Nutzen Sie Ihre Chance und erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Christian SolmeckeRechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE

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Wir sind bekannt aus

So profitieren Sie vom Sixt-Leasing-Urteil

Das Widerrufsrecht steht grundsätzlich jedem Verbraucher zu. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob Sie Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast haben, noch ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. einen Diesel oder Benziner handelt. Widerruft man seinen Leasingvertrag wirksam, so erhält man nicht nur seine gesamten Raten zurück, sondern auch die komplette Anzahlung. Zudem haftet der Leasingnehmer auch nicht für Schäden, Verschleiß oder einen sonstigen Wertverlust am Fahrzeug. Damit ist klar: Die Sixt Leasing SE bzw. andere Leasinggeber können bei der Rückgabe des Fahrzeugs keinerlei Nachzahlungen verlangen – und zwar weder für Schäden noch für etwaige Mehrkilometer.

Wenn auch Sie – wie unzählige ebenso Betroffene derzeit auch – Interesse daran haben, Ihren Vertrag zu widerrufen, dann melden Sie sich bei uns. Unsere renommierten und erfahrenen Rechtsanwälte um Rechtsanwalt und Partner Christian Solmecke haben bereits hunderte Widerrufsverfahren erfolgreich geführt.

Unser Team steht Ihnen gerne jederzeit bundesweit auch am Wochenende für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung, prüft ihre Vertragsunterlagen und berät Sie umfassend in Ihrem individuellen Fall.“

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Darum ging es im Verfahren

Der Leasingnehmer und Kläger schloss im März 2017 einen privaten Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW M140i ab. Das Fahrzeug wurde ihm in der Folge übergeben und er fuhr seither rund 40.000 km. Im Juli 2018 erklärte der Leasingnehmer sodann den Widerruf seines Leasingvertrages und forderte die Sixt Leasing SE dazu auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Sixt jedoch weigerte sich, woraufhin der Mann Klage einreichte und in zweiter Instanz vor dem OLG München Recht bekam.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Holen auch Sie sich Ihr Geld zurück

Der Mann habe seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, da ihm ein Widerrufsrecht gemäß den Regeln des Fernabsatzvertrages zustehe, denn bei seinem Sixt Leasingvertrag handelte es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Das heißt, der Vertrag war alleine unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen (z.B. übers Internet, via Telefon etc.).

Wichtig: Sein Widerrufsrecht konnte der Leasingnehmer nutzen, da ihn Sixt nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf konnte deshalb auch über ein Jahr nach Abschluss des Vertrags noch wirksam erfolgen. Denn die Widerrufsinformation enthalte widersprüchliche Angaben zu den Widerrufsfolgen, was die Frist der Rückgabe des Fahrzeugs betreffe.

So heißt es in der Widerrufsinformation wie folgt:

„Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“

An anderer Stelle der Widerrufsinformation heißt es:

„Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrags unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben.“

Das Urteil der Münchener Richter fiel eindeutig aus: Sixt habe den Verbraucher damit nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, weshalb der Vertrag rückabzuwickeln sei.

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand finden sich in nahezu allen von Sixt verwendeten Vertragsmustern entsprechende Belehrungsfehler. Diese sind vor allem in den Leasing- und Vario-Finanzierungsverträgen enthalten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Sie als Leasingnehmer können nun in ähnlicher Weise vorgehen. Wir prüfen gerne Ihren Vertrag.

Christian Solmecke Rechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE