Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Auch im derzeitigen Corona-Herbst stehen Ihnen einige staatliche Fördermittel zu Verfügung. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten. Gerne stehen unsere Rechtsexperten Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Mit milliardenschweren Notpaketen will die Bundesregierung in der beispiellosen Coronavirus-Krise Firmen und Jobs schützen. Seit März profitieren betroffene Unternehmen von Hilfspaketen der Regierung. Ministerien auf Bundes- wie Landesebene haben laufend schnelle und unbürokratische Finanzhilfen zur Verfügung gestellt.

Auch im Corona-Herbst sind viele Unternehmen auf diese Hilfen angewiesen. Nach wie vor stellen die Antragsverfahren und ihre Voraussetzungen die Betroffenen allerdings vor Herausforderungen. Anträge auf Maßnahmen im Rahmen des Corona-Schutzschildes müssen dringend fachkundig vorbereitet sein. Wir geben Ihnen daher im Folgenden einen Überblick über bestehende und geplante Fördermaßnahmen von Bund und Ländern.

Wenn Sie Unterstützung oder Beratung zu Ihrer konkreten Förderberechtigung oder der Möglichkeit einer staatlichen Beteiligung an Ihrem Unternehmen benötigen, kontaktieren Sie  unsere Rechtsexperten. Unser Team aus krisenerfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und berät Sie umfassend, schnell und unkompliziert, damit Sie zeitnah die ideale Lösung für Ihre Situation erhalten.

Derzeit besteht das Krisen-Schutzschild aus verschiedenen Maßnahmen:

  1. Kredite und Bürgschaften
  2. Steuerliche Erleichterungen
  3. Insolvenzantragspflichtaussetzung
  4. Kurzarbeitergeld
  5. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

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Wir sind bekannt aus

1. Kredite und Bürgschaften

Die auf Bundesebene vorgesehenen Liquiditätshilfen werden über die staatseigene KfW-Bank abgewickelt. Das heißt: Unternehmen erhalten über die eigene Hausbank (den regulären Geschäftsbanken) Kredite und Bürgschaften, welche die KfW sodann gegenüber der Hausbank absichert. Der Staat übernimmt dann also die Ausfallrisiken. Bei den KfW-Schnellkrediten wird der Kredit zu 100 Prozent abgesichert. Bei anderen Kreditmodellen ist zumindest ein Großteil der Ausfallrisiken abgesichert – z. B. zu 80 oder 90 %. Das bedeutet dann, dass dennoch ein Restrisiko bei der Hausbank verbleibt. Da Ihre Hausbank das bei ihr verbleibende Restrisiko nicht einfach an die KfW-Bank weiterreichen kann, setzt eine positive Kreditentscheidung trotz Corona einen Prozess voraus, der auch bei einer regulären Kreditvergabe durchlaufen werden müsste.

Insofern sehen Sie sich mit zwei wichtigen Entscheidungen konfrontiert:

  1. Die Kreditentscheidung Ihrer Hausbank
  2. Die (formale) Haftungsübernahme der KfW

Ihre Hausbank bleibt damit Ihr Ansprechpartner. Selbstverständlich werden durch die KfW-Unterstützung sowohl die Kreditkonditionen erheblich verbessert als auch die Entscheidungszeit massiv beschleunigt. Ein enormer Vorteil für Sie in der aktuellen Situation.

Doch ein Kredit, bleibt auch in der jetzigen Krise weiterhin ein Kredit. Sie erhalten „frisches Geld“ um die kommende Zeit für Investitionen und Betriebsmittel zu sichern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass grundsätzlich nur gesunde Unternehmen die KfW-Förderung in Anspruch nehmen können.

Der Maßnahmenkatalog der Banken sieht dabei Fördermöglichkeiten durch KfW-Kredite, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken sowie KfW-Sonderprogramme vor.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Möglichkeiten vor.

  1. KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen den KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Hier finden Sie die Konditionen des KfW-Schnellkredits im Überblick:

  • Mithilfe des Kredits sollen Anschaffungen und laufende Kosten gefördert werden.
  • Der Schnellkredit richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • Die KfW übernimmt 100 % des Risikos. Es findet keine Risikoprüfung durch die Hausbank statt.
  • Der maximale Kreditbetrag beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe.
    • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen.
    • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Mitarbeitern beim antragstellenden Unternehmen.
  • Für die Rückzahlung verbleiben den Kreditnehmern 10 Jahre Zeit.
  • Zwingende Voraussetzung ist, dass mit dem Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 ein Gewinn erzielt wurde (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist)

2. KfW-Unternehmerkredit (mindestens 5 Jahre am Markt aktiv):

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler können Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse einen KfW-Unternehmerkredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bis zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten war.  
Die KfW übernimmt dabei einen Großteil des Risikos Ihrer Bank.

  • Für große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme übernimmt die KfW-Bank bis zu 80 Prozent Risikoübernahme für Betriebsmittelkredite.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.

Sie können je Unternehmen oder Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

3. ERP-Gründerkredit – Universell (weniger als 5 Jahre am Markt)

Der ERP-Gründerkredit – Universell ermöglicht eine zins­günstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge­regelungen oder Unternehmens­festigungen, sofern Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist. Hierunter fallen alle Formen der Existenz­gründung, also die Er­richtung von Unter­nehmen, deren Über­nahme oder die Über­nahme einer tätigen Be­teiligung (auch im Neben­erwerb sowie Nachfolge­regelungen). Zudem werden Festigungs­maßnahmen inner­halb der ersten 5 Jahre nach Auf­nahme der Geschäfts­tätigkeit finanziert.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Wenn Ihr Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist, können kleinere und mittlere Unternehmen und große Unternehmen ebenfalls einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.
Sie können je Unternehmensgruppe  bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf.

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

4. KfW-Kredit für Wachstum

Der KfW-Investitions- und Betriebsmittelkredit ist für größere Vorhaben in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewerblicher Unternehmen vorgesehen.

In Anbetracht der aktuellen Situation erweitert die KfW ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Die bisherige Beschränkung des KfW-Kredits auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung wird aufgehoben.

Der Kredit erstreckt sich nun temporär auch auf die allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung und zwar ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich. Den Kredit erhalten Sie ebenfalls über Ihre Hausbank.

  • Die bisherige Umsatzgrenze der geförderten Unternehmen wird von 2 Mrd. EUR auf 5 Mrd. EUR erhöht.
  • Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.

Die Risikoübernahme durch die KfW gegenüber den Hausbanken wird auf bis zu 70% erhöht

5. KfW-Sonderprogramm 2020

Daneben beteiligt sich die KfW an Konsortial­finanzierungen für Investitionen und Betriebs­mittel von mittel­ständischen und großen Unter­nehmen. 

Die KfW beteiligt sich hier an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Weitere Informationen zum KfW-Kreditförderprogramm erhalten Sie hier.

6. Bürgschaften

Eine weitere Option der Liquiditätsbeschaffung wird durch Bürgschaftserleichterungen ermöglicht:

  • Zum einen wird der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken auf 2,5 Millionen Euro von ursprünglich 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt. Zudem steigt der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken um 10 Prozent, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können.
  • Die Bürgschaftsbanken können ab sofort bis zu einem Betrag von EUR 250.000 zur beschleunigten Liquiditätsbeschaffung Bürgschaftsentscheidungen im Schnellverfahren eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.
  • Die bisherige Beschränkung im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen gilt nicht mehr, sondern wird geöffnet, sodass Künftig auch Unternehmen außerhalb der strukturschwachen Regionen hiervon profitieren können. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.

 7. Sofort- bzw. Überbrückungshilfen

Ende März diesen Jahres wurden umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe vorgelegt.

Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen galten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasste bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen wurden die Beschäftigten auf folgende Weise unterstützt: bis 9000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten, bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

An die Soforthilfen schlossen sich die Überbrückungshilfen an. Kleine und mittelständische Unternehmen, die durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen weiterhin erhebliche Umsatzausfälle erleiden, konnten für die Monate Juni bis August 2020 Überbrückungshilfen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz beantragen. Die 1. Phase des Überbrückungshilfeprogramms endete am 31. August 2020.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe erstreckt sich auf die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe können ab Mitte Oktober gestellt werden.

Voraussetzungen der aktuellen Überbrückungshilfe-Anträge (2. Phase):

In der zweiten Phase der Gewährung der Überbrückungshilfen wird der Fokus auf von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen und Branchen gelegt. Um Überbrückungshilfe beanspruchen zu können, müssen die Betroffenen mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Bisher Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent ggü. April und Mai 2019 (bzw. November/Dezember 2019 bei neu gegründeten Unternehmen); fortdauernder Umsatzrückgang um mindestens 40%)

Die Ansprüche auf eine monatliche Fixkostenerstattung richten sich stufenweise nach der Höhe der Umsatzeinbrüche der betroffenen Unternehmen:

  • Monatliche Erstattung von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • Monatliche Erstattung von 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • Monatliche Erstattung von 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%

Beim Umsatzeinbruch wird jeweils der Fördermonat mit dem Vorjahresmonat verglichen.

Die maximale Höhe der Förderung beträgt

  • 50.000 Euro pro Monat bzw. maximal 200.000 Euro für vier Monate. Die Förderungsschwelle von max. 9000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. von max. 15.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten entfällt.
  • Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht.

Die Antragsplattform für die Überbrückungshilfe finden Sie hier.

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 2. Steuerliche Erleichterungen

Damit Unternehmen in der Coronakrise ihre Liquidität erhalten können, kommen die Finanzbehörden Betroffenen mit steuerlichen Erleichterungen entgegen.

  • So wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Steuerzahlungen in Milliardenhöhe zu stunden. Die Anträge auf Stundung können für bis zum 31. 12. 2020 fällige bzw. fällig werdende Steuern gestellt werden, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Sie sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer müssen dagegen grundsätzlich an die Gemeinden gerichtet werden. Die Stundung der Steuern setzt voraus, dass ihre Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet. Die Finanzverwaltung wird jedoch angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragssteuer können nicht gestundet werden.
  • Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist, kann bis zum 31. 12. 2020 unter erleichterten Bedingungen eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer beantragen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Steuerpflichtige können auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen.

Bis zum 31. 12. 2020 wird von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen wegen rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern abgesehen. Dies betrifft die von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, also z. B. die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer oder die Körperschaftssteuer. Der Vollstreckungsschuldner muss dem Finanzamt vor der drohenden Vollstreckung mitteilen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist.

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3. Insolvenzantragspflichtaussetzung

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die vor der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stehen. Grundsätzlich muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Ursprünglich wurde die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht bis zum 30. 9. 2020 ausgesetzt. Nun wurde diese Frist bis zum 31. 12. 2020 verlängert. Die Aussetzung wird allerdings nicht gewährt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nicht mehr beseitigt werden kann. Zugunsten von Unternehmen, die bis zum 31. 12. 2019 noch liquide waren, wird allerdings vermutet, dass eine danach eingetretene Insolvenzreife mit der Coronakrise zusammenhängt und die Zahlungsunfähigkeit noch beseitigt werden kann.

Diese und andere Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden.

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4. Kurzarbeitergeld

Eine derzeitige Fördermaßnahme des Bundes besteht darin, Arbeitgebern die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern.

Für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Das Unternehmen ist somit nicht mehr in der Lage seine Arbeitnehmer in vollem Umfang zu beschäftigen. Eine derartige Situation ist aktuell bei der Coronakrise ohne weiteres gegeben. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein. Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit weder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein: Der Betrieb hat also zuvor vergeblich versucht, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Bisher mussten als Maßnahmen ein vergeblicher Abbau von Arbeitszeitkonten oder eine vergebliche unentgeltliche Urlaubsgewährung ergriffen werden.
  2. Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
  3. Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt. Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sind vom Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen.
  4. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Nun wurden diese Zugangsvoraussetzungen durch folgende Neuerungen abgemildert.

Von einem erheblichen Arbeitsausfall ging man bislang aus, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erlitten.  Nun ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.

Nun können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Neu ist nun auch, dass die Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit nur 50 % oder weniger ihrer bisherigen Arbeitszeit arbeiten , wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent angehoben. In Haushalten mit Kindern steigt es dann wiederum auf 77 Prozent des fehlenden Nettoentgelts. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entfallenen Nettoentgelts – 87 Prozent für Haushalte mit Kindern. Diese stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist vorerst bis zum 31. 12. 2020 befristet.

Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, können bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Der Bezugszeitraum erstreckt sich längstens bis zum 31. Dezember 2021.

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5. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Weitere Hilfen vom Staat erhalten selbständige Unternehmer in Form eines Entschädigungsanspruchs, wenn sie während der Coronakrise Verdienstausfälle erleiden.

Dieser Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn gegen den Selbständigen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund seiner Ansteckungsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt oder dieser aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurde.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Selbständigen im vergangenen Jahr. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens.  Daneben können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Außerdem werden bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.

Den Antrag auf Entschädigung können Selbstständige bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Das sind in der Regel die Gesundheitsämter. Der Antrag ist drei Monate nach dem Ende der Quarantäne oder des beruflichen Tätigkeitsverbots zu stellen. Dem Antrag ist von dem Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmen könnte sich aus § 65 IfSG ergeben. Demnach leistet der Staat eine Entschädigung in Geld, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Abwendung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus „ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung wäre dann „das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist“. Auf diesen Entschädigungsanspruch sollte man sich als Unternehmen allerdings nicht verlassen, denn der Gesetzgeber bezieht sich in § 65 IfSG nicht ausdrücklich auf Verdienstausfälle.

*Der Artikel wurde erstmalig am 23. 3. 2020 verfasst und zuletzt am 19. 10. 2020 aktualisiert.


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